Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Nachdem das LG Berlin im Jahre 2015 entschieden hatte, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, erkennt das LG Hamburg jetzt die nächste datenschutzrechtliche Vorgabe, nämlich das Erfordernis der Einwilligung, als Marktverhaltensregel an. Marktteilnehmer können somit gegen Mitbewerber mittels Abmahnungen und Gerichtsverfahren vorgehen.
DER KONKRETE FALL
Klägerin als auch Beklagte stellen Immuntherapeutika für Allergiker her. Bestellt werden diese durch den behandelnden Arzt, der hierzu
Bestellbögen der Hersteller verwendet, die der Patient an die Apotheke übergibt. Die Klägerin gibt den Bestellenden aber zusätzlich eine schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung und -verarbeitung mit, auf der der Patient ankreuzen kann, dass er eine Pseudonymisierung seines Namens wünscht. Wird dies angekreuzt, wird der Name des Patienten durch eine Nummer aus dem Patientenverwaltungssystem ersetzt.
Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da diese kein Einwilligungsformular zur Verfügung stelle. Die Beklagte wiederum konterte und führte Testbestellungen bei der Klägerin durch, mit dem Ergebnis, dass die Klägerin wiederum Bestellungen bearbeitete, auch wenn ihr kein Therapiebestellbogen mit Einwilligungserklärung vorliege. Die Beklagte mahnte die Klägerin also ihrerseits ebenfalls ab. Im Rahmen der Klage und Gegenklage wurden letztlich beide Parteien für den gleichen Wettbewerbsverstoß – die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung – verurteilt.
WETTBEWERBSVERSTOSS
Nach Auffassung der Hamburger Richter begründet die Verarbeitung von Patientendaten ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß. Unternehmen, die gegen das BDSG und bald die DS-GVO verstoßen, müssen so zusätzlich mit Abmahnungen ihrer Konkurrenten rechnen.
Das Gericht entschied, dass eine nach § 28 Abs. 7 BDSG zulässige Datenverarbeitung zum einem der Gesundheitsversorgung oder Behandlung dienen muss und zum anderen die Personen, welche die Daten verarbeiten, einer ärztlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen müssen.
Die Mitarbeiter der Beklagten unterlagen keiner ärztlichen Geheimhaltungspflicht, weshalb folglich eine Einwilligung der Patienten in die Datenverarbeitung erforderlich gewesen wäre.
MARKTVERHALTENSREGEL
Von besonderer Bedeutung ist aber die Feststellung des Gerichts, dass die §§ 4, 4a, 28 Abs. 7 BDSG Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen. Somit wird dies zu einem relevanten Thema des Wettbewerbsrechts. Fehlende Einwilligungen können in diesem Zusammenhang also ab sofort abgemahnt werden!
Wir dürfen auf folgende aktuelle Entwicklung hinweisen:
Inzwischen hat die EU-Kommission anscheinend reagiert und das Weiterleitungsproblem des HTTP-Links behoben.
Es kommt wohl vereinzelt – je nach verwendetem Browser und ggf. auch abhängig vom Inhalt des Caches – allerdings noch zu dem Phänomen, dass die HTTP-Version nach wie vor nicht auf die OS-Plattform führt.
Generell raten wir – unabhängig von der Behebung des Problems – dazu, von nun an die HTTPS-Version des Links zu nutzen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz