Die Einwilligung ist einerseits Betroffenenrecht, da sie der betroffenen Person die Möglichkeit gibt, aktiv über die Verarbeitung, ihre Zwecke und näheren Umstände zu bestimmen. Andererseits ist sie aus Sicht des Verantwortlichen ein vollgültiger Erlaubnistatbestand
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Mittels einer Einwilligung können ggf. Verarbeitungen gerechtfertigt werden, die allein auf Grundlage der gesetzlichen Tatbestände ausgeschlossen wären. Hierzu sind allerdings strenge Voraussetzungen einzuhalten, die in der neuesten GDD-Praxishilfe erläutert werden.

INHALTE

Eine wirksame Einwilligung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, zudem werden gesteigerte Anforderungen an den Nachweis gestellt. Darüber hinaus kann die Einwilligung von der betroffenen Person widerrufen werden.
Die Praxishilfe befasst sich u.a. mit Fragen der Wirksamkeitsvoraussetzungen, des Nachweises und der Widerruflichkeit. Daneben werden konkrete Sonderfälle besprochen, wie z.B. der Umgang mit Alteinwilligungen, Werbeeinwilligungen und solchen im Beschäftigungsverhältnis.

KOPPLUNGSVERBOT

Art. 7 Abs. 4 DS-GVO enthält ein Koppelungsverbot. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit spielt daher stets eine Rolle, ob die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung von der Einwilligung abhängig gemacht wird, obwohl sie für die Erfüllung des Vertrags strenggenommen nicht erforderlich ist.
Ein absolutes Kopplungsverbot besteht nicht. Es kann durchaus Fälle geben, in denen ein Vertragsabschluss von der Erklärung einer
Einwilligung abhängig gemacht wird. Es kommt insoweit darauf an, welche Bedeutung das Geschäft für die betroffene Person hat, ob die
Leistung verzichtbar ist, ob eine vergleichbare Leistung auch auf anderem Wege zu erlangen ist, etc.

NACHWEIS

Flankierend zu den allgemeinen Accountability-Pflichten gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO (vgl. GDD-Praxishilfe DS-GVO 10) stellt Art. 7 Abs. 1 DS-GVO unmissverständlich klar, dass der Verantwortliche das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nachzuweisen hat.
Gefordert ist daher die eindeutige Zuordnung von Einwilligungstext zu betroffener Person. Sofern Einwilligungserklärungen im Laufe der Zeit überarbeitet werden, ist zwingend eine Dokumentenhistorie anzulegen. Für Einwilligungen ohne Schriftform müssen anderweitige Beweismöglichkeiten geschaffen werden.
Die vollständige Praxishilfe steht HIER auf den Seiten der GDD zum download bereit.

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