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Diese Woche wurde nun endlich das novelierte Telemediengesetz verabschiedet. Worauf alle warteten: Endlich sollen Unternehmer und Privatleute ihr WLAN Dritten zur Verfügung stellen können, ohne Angst haben zu müssen für deren mögliche Gesetzesverstöße in diesem Zusammenhang in Haftung genommen zu werden. Aber es ist nicht alles Gold was glänzt.
DAS RECHT AUF EIN PSEUDONYM
Hamburgs oberster Datenschützer, Johannes Caspar, hatte angeordnet die Thematik zu prüfen: „Die Nutzer haben ein Recht Verwendung eines Pseudonyms“. Seiner Auffassung nach verstößt der Zwang einen Klarnamen verwenden zu müssen gegen das Telemediengesetz (TMG): „Wenn Sie im realen Leben eine Zeitung kaufen, müssen Sie auch nicht Ihren Namen nennen, und auch nicht, wenn Sie sich in der U-Bahn mit ihrem Gegenüber unterhalten“, äußerte er sich gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
ABMAHNEN ODER NICHT?
Thomas Jarzombek, netzpolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag äußerte sich laut www.welt.de positiv: „Es gibt keinen berechtigten Abmahnanspruch mehr“, und auch der SPD-Netzpolitiker Marcus Held habe ihm zugestimmt, dass man nun sein WLAN Öffnen könne ohne für Rechtsverletzungen Dritter in Haftung genommen werden zu können. Wie die Welt weiter berichtet, sei der Anwalt und Internet-Rechtsexperte Thomas Stadler, der häufig die Verteidigung gegen Abmahnungen von Rechteinhabern übernimmt, anderer Meinung: „Das jetzt beschlossene Gesetz lässt die Störerhaftung unangetastet.“ Die hierfür relevante Passage – § 8, Absatz 4 – wurde im letzten Moment noch aus dem Entwurf gestrichen. In der Gesetzesbegründung steht zwar, dass Unterlassungsansprüche wegfallen sollen, aber im Gesetz selber findet man dies nicht. Vor Gericht zählt aber letztlich NUR was im Gesetz steht.
WERTVOLLE TIPPS ZUR STÖRERHAFTUNG
Die Experten bei sorglosinternet.de raten zur Vorsicht:
„1. Bleib vorsichtig. Die gesetzliche Lage hat sich bisher nicht verändert und Gerichte entscheiden immer nach aktueller Rechtslage.
2. Die Novellierung der Störerhaftung ändert nichts an der aktuellen Abmahnproblematik. Die beiden führenden Abmahnkanzleien haben sich bereits zur Gesetzesnovelle in der ‚Welt‘ geäußert und werden auch künftig Abmahnungen verschicken.
Zudem ist das eigentliche Problem die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Abmahnungen und Ermittlungsbehörden kommen (…) immer zum Anschlussinhaber als einzig zu ermittelndem Ansprechpartner, der sich dann rechtlich verteidigen muss.“
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