Wie der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) berichtet, scheint Google doch langsam seiner letztjährigen Aufforderung nachzukommen. Diese bestand darin, die Daten, die bei der Nutzung der unterschiedlichen Googledienste anfallen und mit Userprofilen zusammengeführt werden, auf ein erlaubtes Maß einzuschränken. Alternativ könne man natürlich auch die Nutzer um eine entsprechende Einwilligungen bitten.

HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ

In einigen Diensten von Google taucht seit neuestem ein Hinweis zum Datenschutz auf, mit der Option, dies anzusehen oder später zu lesen. Dabei taucht der Hinweis nicht nur bei registrierten bzw. angemeldeten Googlenutzern auf, sondern kann durchaus bei allen erscheinen. Wenn ein Nutzer die Option Ich möchte das später lesen anklickt, taucht der Hinweis immer öfter und penetranter auf, bis der entsprechende Dienst gar nicht mehr genutzt werden kann ohne den Datenschutzhinweis gelesen zu haben.

Datenschutzhinweis bei Google

ERKLÄRUNG DES HmbBfDI

Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte erklärt möchte Google „auf diese Weise eine Einwilligung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einholen. Diese Einwilligung soll insbesondere für die dienstübergreifende Zusammenführung der Daten der Nutzer aus den verschiedenen Diensten von Google gelten. Die Einwilligung ist notwendig, um diesen Umgang mit den Daten auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Zudem informiert Google im Rahmen dieses Vorgehens über verschiedene Einstellmöglichkeiten, mit denen Nutzer die Kontrolle über bestimmte Datenspeicherungen erhalten sollen (z.B. die Speicherung bzw. Löschung der Historie der Suchanfragen oder angesehener Videos bei Youtube).“

FESTSTELLUNG

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte begrüßt seiner eigenen Aussage nach Googles Bereitschaft hier nachzubessern, stellt aber fest das Google gegen seine Aufforderung ursprünglich eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben hat, die noch immer offen ist. Ob die jetzige Lösung überhaupt eine rechtswirksame Umsetzung ist, kann bisher aufgrund einer fehlenden Dokumentation der technischen Implementation der Einwilligungslösung und der Einstellmöglichkeiten nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist laut dem HmbBfDI folgendes zu beachten: „Die Information über die Erteilung der Einwilligung und die vom Nutzer vorgenommenen Einstellungen werden bei nicht angemeldeten Nutzern nach unserer Kenntnis in Cookies gespeichert. Werden diese gelöscht oder sind sie nicht vorhanden (z.B. beim sog. privaten, anonymen oder Inkognito-Surfen), ist eine bereits erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam.“

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