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Wie wir neulich schon berichteten, hat WhatsApp in Sachen Datenschutz nachgerüstet und Chats werden nun endlich Ende-zu-Ende verschlüsselt. Somit können die Gespräche nicht mehr durch Dritte – noch durch WhatsApp selber – mitgelesen werden. Somit ist das Tool doch jetzt unternehmenstauglich. Oder doch nicht? Haufe.de versucht dies zu klären…
PRIVAT VS. BERUFLICH
Im Gegensatz zur privaten Nutzung, unterliegt die betriebliche Nutzung den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Somit ist die private Nutzung ohnehin als eher unkritisch – zumindest was mögliche Gesetzesverstöße angeht – zu sehen. Bei einer betrieblichen Nutzung hingegen sind personenbezogene Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu schützen. Wie sieht es denn damit aus?
VERSCHLÜSSELTE NACHRICHTEN…ABER ADRESSEN?
Wie wir ja nun seit einiger Zeit wissen, sind die geschriebenen Nachrichten nun hinreichend verschlüsselt und vor unbefugten Blicken geschützt. WhatsApp fährt aber weiterhin eine Praxis die als problematisch einzustufen ist: Es werden sämtliche Kontaktdaten aus dem Adressbuch des Nutzers an den Dienstanbieter übertragen. Diese Praxis verstößt durchaus gegen bestehendes europäisches Datenschutzrecht und ist somit natürlich auch strafbar. Warum? Die Kontakte in Ihrem Smartphone haben im Normalfall nicht zugestimmt, dass ihre Daten an WhatsApp übertragen werden. Mit Sicherheit aber diejenigen, die selber kein WhatsApp nutzen.
KEIN TOOL FÜR UNTERNEHMENSKOMMUNIKATION
Solange also bei WhatsApp die Praxis des Adressbuch-Auslesens gang und gebe ist, sollte im Unternehmen auf dieses Mittel der Kommunikation verzichtet werden. Aufsichtsbehörden werden zukünftig wohl verstärkt prüfen ob die positive Nachricht der „Verschlüsselung“ fälschlicherweise ganze Betriebe ins Boot geholt hat. Die Bußgelder können erheblich ausfallen. Hier sollte man sich die Frage stellen, ob man unbedingt einen Messenger zur Unternehmenskommunikation auf dem Smartphone benötigt und wenn ja, besser auf einen weniger neugierigen Anbieter wechseln. Übrigens auch eine private Nutzung von WhatsApp auf einem Firmengerät stellt im Regelfall einen Verstoß da.
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