Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Vor wenigen Tagen hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Empfehlung für Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien veröffentlicht. Der Leitfaden mit dem Titel „Absicherung von Telemediendiensten nach Stand der Technik“ richtet sich an die Adressaten des § 13 Abs. 7 TMG und gibt Empfehlungen, welche Maßnahmen nach dem Stand der Technik durch das IT-Sicherheitsgesetz gefordert werden.
PROVIDER TYPEN
Die Empfehlung beschreibt die vier, unter dem Begriff des Telemedienanbieters zu fassenden, Provider-Typen und erklärt anhand von Beschreibungen und Beispielen wann bzw. durch welchen Service ein Unternehmen einem bestimmten Provider-Typ zugeordnet werden kann. Die vier Typen sind Content-, Host-, Access- und Cacheprovider. Während der Content Provider typischerweise eigene Inhalte anbietet (z. B. Unternehmenswebseite) zeichnet sich der Access Provider dadurch aus, dass er den Zugang zu Inhalten vermittelt (z. B. Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder Rechenzentrums).
MASSNAHMEN ZUR ABSICHERUNG
Im zweiten Schritt findet sich in den Empfehlungen eine Zuordnung von Basis- bzw. Standard-Maßnahmen zu den jeweiligen Provider-Typen. Wobei hier gilt: „Basis-Maßnahmen MÜSSEN grundsätzlich umgesetzt werden. Standard-Maßnahmen SOLLTEN zusätzlich umgesetzt werden. Bei der Umsetzung der Maßnahmen ist die für den jeweiligen verantwortlichen Provider wirtschaftliche Zumutbarkeit zu beachten. Die Zumutbarkeit muss im Einzelfall beurteilt werden.“ Die Sicherheitsmaßnahmen und ihre Beschreibungen werden dabei mit einer Vielzahl von Beispielen verdeutlicht. So heißt es z. B. zur Zugriffskontrolle: „Der Zugriff auf Software und Hardware des Telemediendienstes muss geregelt werden. Zugriffsrechte (z. B. Lesen, Schreiben, Ausführen) auf Daten sind von der Rolle abhängig, die eine Person im Rahmen des Telemediendienstes (z. B. Betreiber, Mitarbeiter, Kunde, Gast) wahrnimmt. Generell muss nach dem ‚principle of least privilege‘ gehandelt werden, d. h., dass eine Person nur die Zugriffsrechte besitzt, die sie auch tatsächlich für ihre Arbeit benötigt. Die Zugriffsrechte müssen durch die Rechteverwaltung des Systems umgesetzt werden.“ Wobei dies für Content Provider bedeuten kann, Zugriffsrechte für Blog-Redakteure festzulegen, für Access Provider aber wiederum die Trennung bestimmter Netzwerksegmente zu gewährleisten.
KRITIK VON TELETRUST
Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, seines Zeichens Vorstand bei TeleTrusT und Leiter der Arbeitsgruppe „Recht“, ist jedoch wenig begeistert. Es fehle die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 13 Abs. 7 TMG zur Gänze. So seien Telemedienanbieter zur Anwendung der ermittelten Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nur verpflichtet, wenn dies „technisch möglich“ und „wirtschaftlich zumutbar“ ist. Laut Bartels sei es „eine zentrale Frage“, unter welchen Voraussetzungen der objektive Stand der Technik aus subjektiven Gründen unterschritten werden darf. Gerade hierzu sei seiner Auffassung nach eine Meinungsäußerung des BSI aus praktischer Sicht unabdingbar. Bartels hat hierzu selber eine Handreichung zum Stand der Technik im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes veröffentlicht, die Unternehmen und Anbietern gleichermaßen bei der Bestimmung des „Standes der Technik“ helfen soll.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz...
Die bayerische Datenschutz-Aufsichtsbehörde hatte im September stichprobenartig...
- By Gerald Lill
- Datenschutz