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Als noch die alte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) galt, wurden einige Datenschutzverstöße als Marktverhaltensregeln gewertet (§ 3a UWG) und konnten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden, wie zum Beispiel § 13 TMG (siehe z.B. OLG Hamburg, Az. 3 U 26/12).
MIT EINTRITT DER DS-GVO ZUM 25.05 ÄNDERTE SICH AUCH DIE RECHTSLAGE
Der § 13 TMG wird von Art. 13 DSGVO verdrängt. Denn die DSGVO als europäische Verordnung ist nun unmittelbar anzuwenden und gilt übergeordnet, verdrängt somit nationale Gesetze.
Informationspflichten, wie z.B. eine Datenschutzerklärung auf einer Homepage haben sich folglich nach Art. 13 DSGVO zu richten. Nun gibt es eine weit verbreitete Unsicherheit dahingehend, ob Verstöße gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung, nach § 3a UWG überhaupt abgemahnt werden können. Denn sofern diese abschließende Regelungen enthält, kann ein nationales Gesetz nicht angewendet werden. Die Kollegen LÖFFEL ABRAR Rechtsanwälte haben das hier schön zusammen gefasst.
Ebenfalls lässt sich dort nachlesen, dass Professor Dr. Helmut Köhler, der bekannteste Wettbewerbsrechtler Deutschlands, in seinem Standardkommentar zum UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, § 3a Rn. 1.40a und 1.74b) schreibt:
Die ab dem 22.5.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679) enthält in den Art. 77 – 84 DSGVO (Kap. VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) eine grds. abschließende Regelung (Ausnahme. Art. 80 II DSGVO). Verstöße gegen die DS-GVO können daher nicht nach § 3a verfolgt werden. (§ 3a UWG, Rn. 1.40a)
[…] Unter anderem hat eine betroffene Person nach Art. 80 I DS-GVO das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach Art. 79 I DS-GVO in Anspruch nehmen geltend zu machen. Nach Art. 80 II DS-GVO können die Mitgliedstaaten solchen Organisationen das Recht einräumen, unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person, u.a. deren Rechte nach Art. 79 DS-GVO geltend zu machen. Im neuen, ab dem 25.5.2018 geltenden BDSG finden sich keine dem Art. 80 II DS-GVO entsprechenden Regelungen. […] Auch und gerade unter Geltung der DS-GVO ist es daher ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a auch Mitbewerbern iSd 8 III Nr. 1 eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I zuzusprechen (→ 1.40a).
BESCHLUSS DES LG WÜRZBURG
Das LG Würzburg hat sich nun mit Beschluss vom 13.09.2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG) ohne nähere Auseinandersetzung mit den Regeln der DSGVO wie folgt geäußert:
„Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, […].“
Mit OLG Hamburg (3 U 26/12 und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragstelleer abgemahnt werden konnte.[…] Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt“
Das LG Würzburg geht mit keinem Wort auf eine mögliche abschließende Regelung des Art. 80 DSGVO ein und ignoriert den aktuell vorherrschenden Meinungsstreit. Das ist äußerst schade, da dieser Beschluss wenig repräsentativ ist.
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