Wie wir bereits letzte Woche berichteten, wurde am 17. Dezember der aktuellste Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes durch die Bundesregierung beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet auch Änderungen des Telemediengesetzes die insbesondere Betreiber von Internet- bzw. Webshops betrifft. Die Betreiber müssen ebenfalls garantieren, dass ihre Systeme geschützt sind. Verstöße dagegen sind nicht unerheblich bußgeldbewehrt.

 

GESETZLICH VORGESCHRIEBENE PFLICHTEN

Ändern wird sich § 13 des Telemediengesetzes (TMG). Der überarbeitete § 13 Abs. 7 TMG schreibt Diensteanbietern vor, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind.
Die Vorkehrungen die hierfür getroffen werden müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Als ausdrücklich benannte Maßnahme wird die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens erwähnt.

WAS BEDEUTET DAS FÜR BETREIBER?

Wer beispielsweise eine Standardsoftware einsetzt, hat regelmäßig Sicherheitspatches einzuspielen um hierdurch Angriffe vermeiden zu können. Dies betrifft nicht nur die Shopsoftware, sondern natürlich auch das verwendete Betriebssystem des jeweiligen Servers.
Bei der Verwendung von Werbebannern sieht der Gesetzgeber vor, den Werbedienstleister vertraglich zu notwendigen Schutzmaßnahmen zu verpflichten.
Von höchster Priorität für den Gesetzgeber sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren bei personalisierten Diensten. Sprich, bei allen Seiten mit der Möglichkeit ein Benutzerkonto einzurichten. SSL-Verschlüsselung beim Verbindungsaufbau und das verschlüsselte Ablegen von Benutzer- und Zahlungsinformationen sollten Standard sein.

WIE SIEHT DAS IN DER PRAXIS AUS?

Kompliziert wird es mit dem Einspielen von Sicherheitspatches in den Fällen, in denen die wirtschaftliche Zumutbarkeit unklar ist: es wird z. B. eine eigens entwickelte Software eingesetzt oder eine Shopsoftware nicht mehr von Hersteller supportet. Da ein Umstieg wohl erhebliche Kosten verursacht, ist fraglich, ob hier nun dem wirtschaftlichen Aspekt oder dem Schutzinteresse der Nutzer der Vorrang gegeben werden soll.
Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Werbebannern? Dies kann man angesichts der Marktposition von Googles AdSense und anderen großen Anbietern wohl als aussichtsloses Unterfangen bezeichnen.
Verschlüsselungs- und Authentifizierungsmaßnahmen verlangen vom Shopbetreiber eine erhebliche Auseinandersetzung mit der sehr komplexen, technischen Materie. Hier wird man sich wohl seinem Shopsoftwarehersteller anvertrauen und hoffen, dass dieser alles beachtet.

ÖL INS FEUER DER ABMAHNPOLITIK

Zuletzt waren einige Gerichte der Meinung, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regeln des TMG abmahnfähig seien (z. B. OLG Hamburg, 27.06.2013 – 3 U 26/12). Es liegt nahe, dass also auch hier zukünftig Mitbewerber einen Shopbetreiber abmahnen können, weil dieser ein sicherheitskritisches Update noch nicht installiert hat. Dies kann dieser dann auch damit begründen, dass der Schutz des Verbrauchers dadurch in Gefahr sei. Ob sich diese Befürchtung so bewahrheitet wird letztlich die Zukunft zeigen.

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