Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Wie wir nun erfahren haben, prüft das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) weiterhin stichprobenartig die Verwendung von „Facebook Custom Audiences“. Dabei wird nicht nur der Einsatz von Custom Audience als solcher geprüft, sondern auch die mittlerweile immer mehr an Popularität gewinnende Pixel-Variante des umstrittenen Tools.
UNUMSTRITTEN PERSONENBEZOGENE DATEN
Grundsätzlich hat das BayLDA den Einsatz beider Verfahren datenschutzrechtlich bewertet und kam dabei zu folgendem Ergebnis: Indem die verantwortliche Stelle Kundenlisten mit E-Mail Adressen innerhalb ihres Facebook-Accounts hochlädt und Facebook Ireland Ltd. zur Verfügung stellt, werden personenbezogene Daten übermittelt.
NICHT ANONYMISIERT
Diese werden auch nicht vor dem Upload anonymisiert. Das stattdessen verwendete Hash-Verfahren kann weiterhin Rückschluss auf den konkreten Nutzer geben. Facebook kann durch einen Vergleich der Hashwerte feststellen welcher Facebook-Nutzer auch Kunde der verantwortlichen Stelle ist. Darüber hinaus kann der Hashwert ohne großen Aufwand durch eine einfache Brute-Force-Attacke zurückgerechnet werden.
KEINE AUFTRAGSVERARBEITUNG
Da der Facebook Ireland Ltd. quasi eine eigenständige „Rechtliche Zuständigkeit“ bzw. ein inhaltlicher Bewertungs- und Ermessensspielraum eingeräumt wird – z. B. welche Facebook-Nutzer beworben werden – liegt auch keine Auftragsdatenverarbeitung vor. Diese käme nur in Frage, wenn die verantwortliche Stelle die andere Stelle damit betraut, Daten zu erheben, verarbeiten oder nutzen, aber selber Herr der Daten bleibt.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle an Facebook ist also datenschutzrechtlich unzulässig, sofern keine informierte Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Wer diese also nicht explizit für jeden einzelnen Betroffenen vorweisen kann, verstößt also gegen gültiges Recht und muss entsprechende Konsequenzen tragen.
BEWERTUNG DES PIXEL-VERFAHRENS
Der Einsatz des Pixel-Verfahrens wiederum kann laut BayLDA auf § 15 Abs. 3 TMG gestützt werden. Allerdings setzt ein zulässiger Einsatz voraus, dass der Nutzer der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen kann. Auf gut Deutsch: Gibt es kein Opt-Out Verfahren in der Datenschutzerklärung, ist auch dieser Einsatz unzulässig. Darüber hinaus muss auch in der Datenschutzerklärung über den Einsatz des Facebook-Pixels aufgeklärt werden.
Ein Vorschlag für den Text in der Datenschutzerklärung wäre z. B.:
Nutzung des Facebook Custom Audience Pixel
Auf unserer Webseite verwenden wir „Custom Audiences Pixel“ der Facebook Inc.,1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA („Facebook“). Dies dient dem Zweck, Besuchern unserer Webseite im Rahmen ihres Besuchs des sozialen Netzwerkes Facebook interessenbezogene Werbeanzeigen zu präsentieren. Dazu wurde auf unserer Website ein Pixel von Facebook implementiert. Über dieses Pixel wird beim Besuch unserer Webseite eine direkte Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt. Dabei wird an den Facebook-Server übermittelt, dass Sie unsere Website besucht haben und Facebook ordnet diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Nähere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie über Ihre diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in den Datenschutzhinweisen von Facebook unter https://www.facebook.com/about/privacy/. Sie können interessenbezogener Werbung auf Facebook unter https://www.facebook.com/settings/?tab=ads#_=_ widersprechen. Hierfür müssen Sie bei Facebook angemeldet sein. Sie können darüber hinaus Custom Audience durch einen Klick HIER* widersprechen
(*Opt-Out Link integrieren)
UPDATE Oktober 2017: Das BayLDA hat diese Art des Opt-Outs für unzureichend erklärt. Die neuen Anforderungen an ein Custom Audience Pixel Opt-Out finden sich in unserem Blogartikel HIER.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz