Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein hat sich aufgrund verschiedener Eingaben mit der Videoüberwachung in Schwimmbädern befasst. Videoüberwachung wird in Schwimmbädern häufig eingesetzt, um Sachbeschädigungen zu verhindern oder aufzuklären, aber auch um die Sicherheit der Badegäste zu gewährleisten.

EINGRIFF INS PERSÖNLICHKEITSRECHT

Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Betroffener ist bei einer Videoüberwachung in Schwimmhallen als besonders groß einzustufen, da die Besucher häufig nur leicht bekleidet sind und dort ihre Freizeit verbringen. Daher müssen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit jeder einzelnen Kameraeinstellung gut begründet werden. Dies ist besonders schwierig, wenn sogenannte Dome-Kameras zum Einsatz kommen, deren Blickwinkel und Zoom verändert werden können und deren Blickrichtung für Besucher in der Regel nicht erkennbar ist.

AUFZEICHNUNG NOTWENDIG?

Neben der Frage, ob ein Bereich überhaupt mit einer Kamera beobachtet werden sollte, muss man sich laut ULD auch damit auseinandersetzen, ob eine Aufzeichnung der Bilder erforderlich ist. Um für die Badeaufsicht die Einsicht in besonders gefährliche Bereiche zu verbessern und ihr ein Eingreifen in Gefahrensituationen zu ermöglichen, reicht in der Regel eine Livebeobachtung aus. Die Gefährlichkeit eines bestimmten Bereiches muss sich dabei aufgrund objektiver Anhaltspunkte ergeben, beispielsweise weil es bereits konkrete Vorfälle gegeben hat oder Erfahrungswerte für eine erhöhte Gefährlichkeit (wie z. B. bei Sprungtürmen, Rutschen, Kinderbecken) sprechen. Nicht ausreichend ist die allgemein erhöhte Unfallgefahr wegen des Aufenthalts im Wasser. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik kann kein Ersatz für Aufsicht durch Personal sein!
Eine Videoaufzeichnung ausschließlich zum Ausschluss des Haftungsrisikos gegenüber Ansprüchen von Badegästen ist aufgrund der überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen unzulässig. Sie ist auch nicht erforderlich, da in solchen Fällen der Geschädigte in der Beweispflicht ist.

SAUNEN UND UMKLEIDEN TABU!

In textilfreien Bereichen, wie z. B. Saunen, haben Kameras grundsätzlich nichts zu suchen. Besonderes Augenmaß ist laut ULD auch in Umkleidebereichen erforderlich. Hier erfolgt häufig eine Videoüberwachung mit der Begründung, dass ein Aufbrechen von Spinden verhindert oder aufgeklärt werden soll. Allerdings sind die Betroffenen oft nur leicht oder gar nicht bekleidet. Eine Überwachung von Spinden kann nur dann zulässig sein, wenn damit nicht gleichzeitig Bänke oder Ablageflächen erfasst werden, die zum Umkleiden genutzt werden. Ist eine isolierte Überwachung der Spinde zulässig, liegt die Herausforderung häufig darin, den Aufnahmewinkel so zu wählen, dass die Spinde vom Bild erfasst werden, aber niemand beim Umkleiden gefilmt wird.

INFORMATION DER BETROFFENEN

Die Betroffenen müssen über die Videoüberwachung informiert werden. Doch nicht immer ist es leicht, den videoüberwachten Bereich transparent zu machen. Nach Möglichkeit sollten außerdem überwachungsfreie Bereiche angeboten werden, damit Betroffene der Überwachung ausweichen können. Bei der Entscheidung bezüglich einer Videoüberwachung und ihrer Ausgestaltung helfen die Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ des Düsseldorfer Kreises sowie der Zusatz „Videoüberwachung in Schwimmbädern„.

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