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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, stellt ab sofort auf ihrer Internetseite Informationen zum Privacy Shield bereit, die ähnlich wie auf den Seiten der bayerischen Kollegen, einheitliche Beschwerdeformulare beinhalten.
INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMEN UND BETROFFENE
Zu den gesammelten Informationen für europäische Unternehmen und Betroffene EU-Bürger zählen die FAQs der Artikel 29 Datenschutzgruppe, die offizielle Liste der US-Unternehmen, die eine Privacy Shield-Zertifizierung erworben haben, sowie der Leitfaden der EU-Kommission zum Privacy Shield.
RECHTE DER EU-BÜRGER
Wenn personenbezogenen Daten zu Ihrer Person auf der Grundlage des Privacy Shields an ein zertifiziertes US-Unternehmen übermittelt wurden, stehen Ihnen gegenüber dem US-Unternehmen unter anderen folgende Rechte hinsichtlich Ihrer Daten zu:
- Recht auf Information
- gegebenenfalls Recht auf Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
- gegebenenfalls Recht auf Löschung
- Recht auf Inanspruchnahme von Beschwerde-/Abhilfeverfahren
- und Recht auf Einreichung eines Antrags zur Anrufung der sogenannten Ombudsperson.
BESCHWERDEN EINREICHEN
Die Seite klärt auch diese Frage:
„Wenn das US-Unternehmen Ihre Fragen nicht beantwortet oder Ihre Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer Daten nicht ausgeräumt hat, steht Ihnen die Möglichkeit einer Beschwerde bei sog. unabhängigen Beschwerdestellen (in der Regel Streitschlichtungsstellen in den USA) zur Verfügung. Jedes zertifizierte US-Unternehmen muss – unter “Recourse Mechanism” (zu finden ebenfalls unter dem Link “Questions or Complaints” auf dem Unternehmenseintrag in der Liste https://www.privacyshield.gov/listExterner-link) – die jeweils zuständige unabhängige Beschwerdestelle nennen, an die kostenlos Beschwerden gerichtet werden können.
Wenn eine Beschwerde auf diesem Weg nicht vollständig geklärt werden konnte, steht als letzte Instanz noch die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens (binding arbitration) in den USA zur Verfügung. Nähere Informationen zum Schiedsverfahren entnehmen Sie dem Leitfaden der Europäischen Kommission für BetroffeneExterner-link oder der Webseite des US-HandelsministeriumsExterner-link.
Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Privacy Shield-zertifiziertes US-Unternehmen, an welches Ihre Daten übermittelt worden sind, gegen seine Pflichten aus dem EU-US Privacy Shield verstoßen oder die Rechte, die Ihnen nach dem Privacy Shield zustehen, verletzt hat, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch direkt an uns wenden. Bitte nutzen Sie dafür das von den Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten entwickelte Beschwerdeformular. So wird sichergestellt, dass alle Informationen, die für eine sinnvolle Bearbeitung Ihres Anliegens nötig sind, zur Verfügung stehen.
Für Beschwerden mit Blick auf von Ihnen angenommene Zugriffe auf Ihre Daten durch US-amerikanische Geheimdienste oder Sicherheitsbehörden wurde von den Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten ein gesondertes Formular entwickelt, das wir Sie zu benutzen bitten.“
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