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Teil 5 unseres Jahresrückblicks beschäftigt sich mit der Frage: Dürfen Vereine bzw. sonstige Verantwortliche Fotos von Veranstaltungen nur noch veröffentlichen, wenn jeder Einzelne per separatem Formular sein Einverständnis dazu erteilt hat, das noch dazu jederzeit widerrufen werden kann?
DISPUT ZWISCHEN KUG UND DSGVO
Die Zulässigkeit der Anfertigung und Speicherung von Fotoaufnahmen auf Vereins- oder sonstigen Veranstaltungen beurteilt sich aktuell nach dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. zukünftig nach der DS-GVO; für die Zulässigkeit der Veröffentlichung sind auf der Grundlage einer entsprechenden Öffnungsklausel in der DS-GVO weiterhin die Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) heranzuziehen. Das Kunsturheberrechtsgesetz stützt sich dabei auf eine Vorschrift der DS-GVO (Art. 85 Abs. 1), der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet, und fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein.
Damit ergeben sich auch hier keine wesentlichen Unterschiede zur aktuellen Praxis. Maßgeblich ist in erster Linie, ob bei der jeweiligen Fotoaufnahme eine (oder mehrere) Person(en) im Mittelpunkt stehen, oder ob die Veranstaltung als solche wiedergegeben wird.
Im erstgenannten Fall wird – wie bisher schon – eine Veröffentlichung regelmäßig nur mit (einer den Anforderungen des Art. 7 DS-GVO genügenden) Einwilligung der betroffenen Person(en) zulässig sein; im Übrigen kann die Veröffentlichung mit den entsprechenden Ausnahmetatbeständen des KunstUrhG bzw. mit einer Interessenabwägung nach der DS-GVO gerechtfertigt werden. Damit können Fotos von Veranstaltungen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben und/oder auf denen sie praktisch nur als Beiwerk zu sehen sind, auch weiterhin ohne Einwilligung auf der Website oder in Printmedien veröffentlicht werden.
Bei geschlossenen Veranstaltungen kann über vertragliche Regelungen (z. B. Veranstaltungs-AGB) eine Veröffentlichungsbefugnis begründet werden.
Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen oder der Veröffentlichung von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
GRUNDLAGEN NACH DSGVO
Seit dem 25. Mai 2018 muss jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nicht unter den Anwendungsbereich des KUG fällt, auf eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Hier kommen u.a. in Betracht:
- ein Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSG-VO),
- eine Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder
- eine Einwilligungserklärung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
FOTOS VON KINDERN
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist zudem insbesondere dann von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit der Betroffeneninteressen auszugehen, wenn Aufnahmen von Kindern gemacht werden. Für Kinder unter 16 Jahren schreibt Art. 8 DSGVO vor, dass die Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn sie entweder von den Eltern selbst erteilt wurde oder zumindest mit deren Zustimmung. Die Einwilligung des Kindes allein genügt dann nicht.
VORABINFORMATION NACH ART.13 DSGVO
Unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage man die Verarbeitung von Fotos stützt, muss der Betroffene gem. Art. 13 DSGVO informiert werden. Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen, also bei Anfertigung des Fotos bzw. des Videos. Bei Veranstaltungen bietet es sich daher an, den Besuchern die Fotohinweise bereits bei der Anmeldung zu erteilen. Aber auch während der Veranstaltung kann auf die Datenschutzbestimmungen hingewiesen werden – etwa durch deren Aushändigung oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder auch durch eine Einbeziehung in eine Veranstaltungs-App.
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