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Phil Salewski, freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, hat sich mit der Thematik befasst, welche Vorschriften zu beachten sind um Newsletter mit Partnerunternehmen zu koppeln. Treten Unternehmer im Internet hierbei nicht als „Single-Player“ auf, weil sie etwa über interne geschäftliche Beziehungen oder Kooperationen mit anderen Marktakteuren verfügen, können Sie aus Provisions- oder weitergehenden Werbezwecken ein Interesse daran haben, eingehende Newsletter-Anmeldungen mit derartigen Partnerunternehmen zu synchronisieren und so erhaltene Daten an diese zur eigenständigen Werbung weiterzugeben.
TRANSPARENZ- UND BESTIMMTHEITSERFORDERNISSE DER NEWSLETTER-EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG
Unabhängig vom Datenschutzrecht, welches der Sensibilität personenbezogener Daten Rechnung tragen soll, ergibt sich ein ähnliches, auf den konkreten Versand von Newslettern bezogenes Einwilligungserfordernis auch aus dem jeweiligen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffen, welches – ohne im Vorfeld wirksam erteilte rechtfertigende Einwilligung – im Falle des unerwünschten Erhalts von werbenden E-Mails verletzt wird und zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach §823 Abs. 1 BGB i.V.m. §1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog berechtigt.
Gravierender noch stellt es sich aber dar, dass der einwilligungslose Newsletter-Versand als unzumutbare Belästigung im Sinne des §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen geschäftlichen Handlung erfüllt, die von Mitbewerbern und Wettbewerbsbehörden mit Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen geahndet werden kann.
In Anlehnung an die Rechtsprechung hat sich für die rechtskonforme Ausgestaltung der Anmeldung ein zweigliedriges Verfahren (sog. „Double-Opt-In“) etabliert, bei welchem im Anschluss an die Absendung des Anmelde-Formulars unter Betätigung der Einwilligungs-Checkbox zunächst eine Verifizierungsmail an den Interessenten verschickt wird, der sodann durch das Anklicken eines Aktivierungslinks die Anmeldung verbindlich herbeiführt. Die zweite Stufe dient der Authentifizierung des Anmelders und soll sicherstellen, dass es sich bei der zu werbenden Person tatsächlich um den originären Interessenten handelt, welcher allein Zugriff auf das angeführte Mail-Postfach hat.
INHALTLICHE ANFORDERUNGEN DER EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG BEI UNTERNEHMENSÜBERGREIFENDEN NEWSLETTER-ANMELDUNGEN
Auf Basis des §4a Abs. 1 BDSG, der die Wirksamkeit der (datenschutzrechtlichen) Einwilligung an die vollumfängliche Aufklärung über den intendierten Einsatz-, Erhebungs- und Verarbeitungszweck knüpft, fordert die Rechtsprechung eine einzelfallbezogene, konkrete Unterrichtung über sämtliche von der Einwilligungserklärung – auch nur mittelbar – tangierte Vorgänge.
Die Wirksamkeit der Erklärung hängt mithin davon ab, dass sie vom Betroffenen in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage so abgegeben wurde, dass er in die Lage versetzt wird, sich konkrete Vorstellungen darüber zu machen, von wem und zu welchen Zwecken die erhobenen Daten und die Legitimation zum Werbeversand in Anspruch genommen werden (vgl. das Urteil des BGH vom 25.Oktober 2012 – Az. I ZR 169/10).
Erforderlich ist mithin, dass der Werbende innerhalb der vorgegebenen, mit einem Häkchen zu akzeptierenden Erklärung nicht nur den Inhalt und den zu erwartenden Umfang der eigenen Newsletter-Werbung anführt, sondern gleichzeitig auch darauf verweist, dass zusätzlich in den Erhalt von Newslettern des oder der Partner mit bestimmten Themengebieten eingewilligt wird. Erst gestaltet sich sowohl die Weitergabe und Nutzung der erhobenen Daten als auch der autonome Newsletter-Versand durch den/die Partner als rechtmäßig. Dabei reicht es nach allgemeiner Ansicht für die Einhaltung des Transparenzgebots nicht aus, nur generell auf „Partnerunternehmen“ zu verweisen.
BEISPIEL FÜR EINE EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG
Eine der Anmeldung zum unternehmensübergreifenden Newsletter vorausgehende rechtskonforme Einwilligung könnte etwa wie folgt lauten:
ERWEITERUNG DER DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Weil der Werbende in Anbetracht des Newsletter-Versandes nach §13 Abs. 1 TMG verpflichtet wird, vollumfänglich über über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu belehren, sollte der Rechtssicherheit wegen in einem eigenständigen Abschnitt der Datenschutzerklärung mit der Überschrift „Newsletter“ über den Prozess der Weitergabe der Anmeldedaten an den Partner und die Reichweite der Nutzung durch den Werbenden einerseits und das kooperierende Unternehmen andererseits informiert werden.
Regelungsbedürftig ist hierbei insbesondere, ob ausschließlich eine gekoppelte Newsletter-Anmeldung für den Werbenden und den Partner gemeinsam möglich ist oder ob die Anmeldung auch eine Option für den bloß selektiven Versand bereitstellt.
Gleichzeitig ist anzugeben, welche datenbezogenen Nutzungsrechte das Partnerunternehmen infolge der Einwilligung zum Newsletter-Versand erhält und zu welchen Zwecken es die weitergegebenen personenbezogenen Daten einsetzen wird. Abschließend ist auf die gebotene Löschung der Daten als Folge des Widerrufs hinzuweisen. Den vollständigen Blogartikel finden Sie auf den Seiten der It-Recht Kanzlei München.
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