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Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einem Urteil entschieden, dass auch Privatleute die Datenschutzgesetze für Kameraüberwachung einhalten müssen, sofern auch öffentlicher Grund, wie z. B. ein Gehweg oder eine Straße mitgefilmt werden. Im konkreten Fall hatte ein tschechischer Bürger zwei Einbrecher bei der Tat gefilmt, von denen einer letztlich erfolgreich dagegen klagte. Das Ergebnis: Der bestohlene Bürger bekam auch noch ein Bußgeld aufgebrummt. Was ist denn generell bei Videoüberwachung zu beachten damit alles Datenschutz konform abläuft?
DIE PROBLEMATIK DER VIDEOÜBERWACHUNG
In erster Linie steht der Videoüberwachung das Recht am eigenen Bild im Wege. Auch besteht speziell bei einer Videoüberwachung im Unternehmen grundsätzlich die Gefahr, dass Beschäftigte mehr oder weniger dauerhaft überwacht werden. Besonders heikel ist es wenn diese Aufnahmen ohne die Kenntnis der Betroffenen gemacht werden, sodass diese nicht kontrollieren können was mit diesen Aufnahmen geschieht. Andererseits möchte man als Unternehmer natürlich sein betriebliches Eigentum schützen.
WAS SAGT DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ DAZU?
Die Paragraphen 6b BDSG sowie 32 bzw. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG regeln die Videoüberwachung. Unterschieden wird dabei zwischen Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen (z.B. Bahnhöfe, Kaufhäuser) und nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (z. B. Werksgelände, Lager, Aufenthaltsräume für das Personal). Bei öffentlich zugänglichen Bereichen und Arbeitsplätzen, sofern sich diese in öffentlich zugänglichen Räumen befinden, ist die Überwachung im Sinne des § 6b BDSG nur dann erlaubt, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Darüber hinaus muss zweifellos klar sein, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.
Dieses Hinweisschild ist natürlich völlig absurd! Toiletten dürfen auf keinen Fall videoüberwacht werden!
WIE UND WO IST VIDEOÜBERWACHUNG ZULÄSSIG?
Videoüberwachung ist grundsätzlich NICHT zulässig in (vorwiegend) privat genutzten Räumen. Dies beinhaltet natürlich in erster Linie Sanitäre Anlagen, Umkleidekabinen, etc. Hier ist grundsätzlich der Schutz der Intimsphäre vorrangig. Aber – und hier passieren die häufigsten Datenschutzverstöße – Sie müssen auf jeden Fall mit geeigneten Maßnahmen auf die Videoüberwachung aufmerksam machen. Im Regelfall reicht hierfür ein im Zugangsbereich der überwachten Flächen leicht einsehbares Hinweisschild. Eine verdeckte Videoüberwachung ist NUR in sehr speziellen Situationen legitim: es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vorliegen und die Videoüberwachung mehr oder weniger als letzte Möglichkeit der Überführung gegeben sein.
WIR SETZEN JA NUR ATTRAPPEN EIN
Dennoch gelten hier die gleichen Voraussetzungen. Denn auch Attrappen erwecken den Eindruck, dass mit ständiger Überwachung gerechnet werden muss. Der so empfundene „Überwachungsdruck“ kann ebenfalls Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche begründen.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) hat zum Thema „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ eine wertvolle Orientierungshilfe inklusive Checkliste veröffentlicht.
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