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In zweiter Instanz hat nun das Kammergericht Berlin die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und somit das Urteil des Landgerichts Berlin überstimmt.
HINTERGRUND
Geklagt hatte die Mutter, deren Tochter 2012 von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich möglicherweise um Selbstmord gehandelt haben könnte und wollten Facebook veranlassen, ihnen Zugang zu den Nachrichten zu geben. Nach eigenen Angaben hat die Mutter sogar die Zugangsdaten zu dem Account der verstorbenen Tochter. Jedoch wurde der Account schon in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden, weshalb Facebookfreunde zwar neue Beiträge hinterlassen oder Erinnerungsfotos posten können. Sich über das Konto anzumelden oder alte Chats zu lesen ist aber generell nicht mehr möglich. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden.
REVISION
Facebook war daraufhin in Berufung gegangen, da die Offenlegung der Chatverläufe auch diejenigen Nutzer betroffen hätte, die mit der Tochter kommuniziert hatten – in der Annahme, dass das Geschriebene vertraulich bleibt. Das Kammergericht widersprach dem Landgericht mit der Begründung: „Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, lasse sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten“. Somit urteilten die Richter, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erben entgegensteht. Der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff erklärte: „Das ist der Hauptpunkt unserer Entscheidung.“ Ein Sprecher Facebooks begrüßte das Urteil: „Gleichzeitig fühlen wir mit der Familie und respektieren ihren Wunsch. Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt.“ Die Eltern könnten jetzt theoretisch noch vor dem BGH in Karlsruhe klagen.
VERERBBARKEIT NICHT ENTSCHIEDEN
In Facebooks Nutzungsbedingungen ist nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Der Grundgedanke des Vertrages spricht ebenfalls nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook will den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners werden diese Leistungen in ihrem Charakter nicht verändert. Die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts wurde aber durch die Relevanz des Fernmeldegeheimnisses in diesem Falle nicht entschieden.
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