Ende letzten Monats hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Einholung einer Werbeerlaubnis im Rahmen eines Service-Calls datenschutzwidrig ist. Es fehlt an der rechtlichen Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer.

WORUM GEHT ES GENAU?

Ein gern gesehenes Instrument der Kundenbindung ist heutzutage der sogenannte Service-Call, bei dem das Unternehmen, oder ein dafür beauftragter Servicepartner, die Kunden anruft und die Zufriedenheit beim letzten Einkauf abfragt. Aber nicht selten passiert es, dass es am Ende dieses Anrufs noch in einem Beisatz heißt: „Vielen Dank! Wäre es für Sie in Ordnung wenn wir Sie mit besonderen Angeboten zu diesen oder ähnlichen Produkten wieder anrufen?“

LEIDER NEIN!

Genau hier schiebt der Rechtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts einen Riegel vor. Und ein Bußgeld in Höhe von 3000 Euro gab es noch mit dazu. Die Begründung des Gerichts beruht auf dem Zweckbindungsgrundsatz. Bemängelt wurde entsprechend, dass die Einwilligung zur Werbung im Rahmen eines Kundenzufriedenheitsanrufs nicht datenschutzkonform ist. Wenn der Kunde seine Telefonnummer im guten Glauben, lediglich auf seine Zufriedenheit befragt zu werden, herausgibt, so hat er keinerlei Einwilligung erteilt, dass diese auch für die Einholung einer Werbeerlaubnis genutzt werden darf.

DER LEITSATZ DES URTEILS

Der 2. Leitsatz des Urteils erklärt es genau:
„Eine Nutzung personenbezogener Daten „für Zwecke der Werbung“ im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG liegt sowohl bei unmittelbar als auch bei mittelbar absatzfördernden Maßnahmen vor. Eine Beschränkung des Begriffs der Werbung auf eine unmittelbare Absatzförderung ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.
Selbst das „ledigliche“ Erfragen der Erlaubnis für Telefonwerbung am Telefon, ohne dabei ein konkretes Produkt zu bewerben, ist bereits als unlaute Werbung zu werten.

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