Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt in einem aktuellen Urteil, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist.

DER VORLIEGENDE FALL

Im vorliegenden Fall hatte eine Tochter von der Kasse eine Geldentschädigung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte der mittlerweile verstorbenen Mutter verlangt. Konkret hatte die Krankenkasse im Rahmen eines die Mutter betreffenden sozialgerichtlichen Verfahrens deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt: durch den Einsatz eines unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachtens mit personenbezogenen Daten.

DAS GERICHT ENTSCHIED

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15:
1.
Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen  Persönlichkeitsrechts  der  Patientin  durch  die  Verwendung  eines  schriftlichen,  die  Patientin  betreffenden,  unzureichend  anonymisierten  sozialmedizinischen  Gutachtens  mit  personenbezogenen  Daten  in  anderen  sozialgerichtlichen  Verfahren  verlangen.  Der  Anspruch  auf  Geldentschädigung  wegen  Persönlichkeitsrechtsverletzung  ist  grundsätzlich  nicht  vererblich  (Festhaltung  Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).
2.
Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1  BDSG  gestützt  werden.  Auch  bei  richtlinienkonformer  Auslegung  gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen  Anspruch  auf  immaterielle  Entschädigung.  Ein  solches  (einzelnes)  Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Datenschutzrichtlinie,  so dass  der  Anwendungsbereich  der  Richtlinie  insoweit nicht eröffnet ist.
 

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