Neueste Beiträge
Archive
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Das intelligente Energienetz (Smart Grid) kommt: Dies ist die Konsequenz aus der Energiewende und der Nutzung regenerativer Energien, deren Gewinnung lokal verteilt erfolgt und zeitlich schwankt. Doch das Energiemanagement im Smart Grid birgt für die Verbraucher Risiken, da über den Verbrach auch Verhaltensprofile von Haushalten und Personen erzeugt werden können. Anlass genug um einen Blick auf den Datenschutz zu werfen.
TRANSPARENZ ALS RISIKOFAKTOR
Das Smart Grid besteht aus intelligenten Zählern, die aktuell von den Energieversorgern Zug um Zug auch in Privathaushalten eingebaut werden. Die Einführung basiert auf dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29. August 2016, welches zum breiten Einbau so genannter moderner Messeinrichtungen (digitale Stromzähler) verpflichtet. Denn zur Steuerung und Verteilung der Energie braucht es eine intelligente IT-Infrastruktur, die Verbräuche und deren Veränderung erfasst und somit Erzeugung und Verbrauch stärker miteinander verknüpft. Der Energieerzeuger soll also anhand der gesammelten Daten gut vorhersagen können, wann wieviel Energie gebraucht wird und diese dann just –in–time zur Verfügung stellen. Der Nachteil: Die hohe Transparenz lässt zu, dass Verhaltensprofile zusammengestellt werden können. Ihr Energieanbieter weiß dann also, ob und wie lange Sie den Computer genutzt haben, wann Sie abends das Licht ausgemacht haben und ob der Föhn morgens im Bad ein oder zweimal lief. Kurz: es entsteht eine Sammlung personenbezogener Daten, die wiederum interessant für Hacker ist. Ein Missbrauch der so erlangten Daten ist für verschiedene Zwecke denkbar.
SMART-METER-GATEWAY VERSPRICHT EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES
Der Gesetzgeber sieht deshalb eine Reihe von technologischen und gesetzlichen Maßnahmen zur Absicherung der kritischen Energie-Infrastruktur vor. Dazu heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik: „Die Kommunikation erfolgt dabei stets über einen verschlüsselten und integritätsgesicherten Kanal. Zudem werden Daten von einem Smart MeterGateway vor der Übertragung zur Integritätssicherung signiert und zur Gewährleistung des Datenschutzes für den Endempfänger verschlüsselt.“
DATENNUTZUNG NUR BEGRENZT ERLAUBT
Das Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) regelt zudem, wie die von den smarten Zählern ermittelten Daten analysiert und verwendet werden dürfen: Nur der Energielieferant und die Netz- und Messstellenbetreiber dürfen die Daten verarbeiten und verwenden. Ist es notwendig, dass die Daten einer dritten Partei übermittelt werden, so ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Kunden erforderlich. Zusätzlich gilt das Gebot der „Datensparsamkeit“. So dürfen nur die Daten gesammelt werden, die für vertraglich vereinbarten Zwecke notwendig sind und diese dürfen dann auch nur für die Vertragserfüllung verwendet werden. Jede Nutzung der Daten zu anderen Zwecke setzt dann wieder die schriftlich vorliegende Zustimmung des Kunden voraus.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit NRW mahnt gleich eine ganze Reihe von Punkten an, die zu beachten seien. Zunächst einmal darf eine Verarbeitung der Smart Meter Daten nur dann erfolgen, „soweit es für die im Gesetz aufgezählten Zwecke erforderlich ist“, stellt Pressesprecher Daniel Strunk klar. Zudem müssten die Ableseintervalle so groß sein, „dass aus dem Verbrauch keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Nutzer gezogen werden können“. Weiterhin wird gefordert, „Smart-Meter-Daten möglichst nur anonymisiert, pseudonymisiert oder aggregiert“ zu übermitteln.
Auch gelte es, „angemessene Löschfristen für die Daten festzulegen“. Unterm Strich müsste der Letztverbraucher „mit Hilfe der Technik alle notwendigen Informationen, Optionen und Kontrollmöglichkeiten erhalten, die ihm die Kontrolle seines Energieverbrauchs und die Gestaltung seiner Privatsphäre ermöglichen, wobei der Stand der Technik nicht unterschritten werden darf“, so Strunk. Der vzbv hingegen fordert in Person von Pressesprecherin Nathalie Pfeiffer, dass „Verbraucher über die Weitergabe der Daten, die mit den Geräten erhoben werden, selbst entscheiden können müssen“.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz