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Bereits im vergangenen Sommer häuften sich Beschwerden von Sparkassenkunden, die angaben, von ihren Beratern zu einer Unterschrift aufgefordert worden zu sein, mit der sie unwissentlich in die Erhebung und Weiterverarbeitung von persönlichen Daten zu Werbezwecken eingewilligt haben.
FRAGWÜRDIGE METHODEN BEI DER SPARKASSE: WERBEERLAUBNIS DARF NICHT ERSCHLICHEN WERDEN
Die Berater mehrerer Sparkassenfilialen behaupteten ihren Kunden gegenüber, dass die Unterschrift der Sicherheit im Zahlungsverkehr dienen würde, was der Unwahrheit entsprach. Stattdessen willigten die Kunden u.a. in die Verknüpfung personenbezogener Daten ein: Name, Adresse und Nutzung der Sparkassenwebsite sollten ein genaueres Profil ermöglichen. Auch in die Auswertung von Kontobewegungen willigten die Unterzeichner unwissentlich ein. Zudem erklärten sie mit der Unterschrift ihr Einverständnis, per Telefon und E-Mail kontaktiert zu werden. Selbst Kunden, die mündlich geäußert hatten, dass sie keine Werbung von der Sparkasse erhalten wollten, wurden um eine Unterschrift gebeten, um vorgeblich die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu gewährleisten.
DATENSPARSAMKEIT UND KOPPLUNGSVERBOT
Die DSGVO beinhaltet ein Kopplungsverbot, das vorschreibt, dass die Erbringung von Dienstleistungen und die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht aneinander gekoppelt werden dürfen. Beim Geschäftsmodell „Service gegen Daten“ (z.B. bei kostenfreien Mailkonten, Online-Gewinnspielen usw.) muss Kunden klar und eindeutig verständlich gemacht werden, dass sie in die Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten einwilligen. Dies haben einige Sparkassenberater versäumt. Durch das Kopplungsverbot soll auch der Grundsatz der Datensparsamkeit gewährleistet werden.
EINWILLIGUNG NUR WIRKSAM, WENN DER INHALT KORREKT DARGELEGT WURDE
Nicht nur Formulare müssen korrekt formuliert werden, sondern auch Aussagen von Beratern, die um eine Unterschrift bitten. Mitarbeiter müssen verständlich erklären, in was ein Kunde einwilligen soll. Auch muss ersichtlich werden, dass die Unterschrift freiwillig ist. Macht ein Berater bewusst falsche Angaben zum Inhalt eines Formulars, so ist die Einwilligung des Kunden unwirksam.
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