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Im zehnten Teil der Reihe zur Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung hat sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) dem Thema „Datenübermittlungen in Drittstaaten nach der DS-GVO“ beschäftigt. Damit greift die Aufsichtsbehörde ein Thema auf, das gerade auch deutschlandweit geprüft wird.
AKTUELLE SITUATION
Eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland ist grundsätzlich zulässig, wenn in dem Land, in das die Daten übermittelt werden sollen, ein durch Entscheidung der Europäischen Kommission angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Alternativ kann auch auf Basis einer „geeigneten Garantie“ übermittelt werden. Das wäre z. B. im Fall von EU-Standardvertragsklauseln, Privacy Shield oder Binding Corporate Rules (BCR) der Fall. Letzlich gilt auch immer ein Ausnahmetatbestand wie eine Einwilligung als Grundlage.
WAS GIBT ES NEUES AB 2018?
Die DS-GVO bringt für Datenübermittlungen in Nicht-EU-Staaten zukünftig mehr Flexibilität. Ab 2018 kommen auch genehmigte Verhaltensregeln (Codes of Conduct, CoC) sowie genehmigte Zertifizierungsmechanismen als Grundlage für solche Übermittlungen in Betracht. Diese Instrumente können auch Übermittlungen aus mehreren Mitgliedstaaten abdecken. Wie es im Whitepaper des BayLDA heißt: „Für diesen Fall sind sie mit den Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten im Kohärenzverfahren abzustimmen. Es darf vermutet werden, dass CoC und Zertifizierungen als Instrumente für Datentransfers in Nicht-EU-Staaten auf erhebliches Interesse der Wirtschaft stoßen werden. Was die inhaltlichen Anforderungen betrifft, müssen solche CoC und Zertifizierungen die wesentlichen Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts abbilden und wirksamen Rechtsschutz für die Betroffenen bieten – vergleichbar etwa mit BCR.“
UND DIE EU-STANDARVERTRAGSKLAUSELN?
Die wird es weiterhin geben. Allerdings dann unter dem neuen Namen „Standarddatenschutzklauseln“. Die einzigen Neuerung hier:
„Die DS-GVO eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit von Standarddatenschutzklauseln für Übermittlungen durch Auftragsverarbeiter. Ein Standardvertrag dieser Art existiert bislang nicht und war auf Grundlage der noch geltenden Datenschutzrichtlinie wohl auch nicht möglich.
Zudem können nach der DS-GVO auch Datenschutzaufsichtsbehörden Standarddatenschutzklauseln vorschlagen. Diese sind mit den anderen Aufsichtsbehörden im Kohärenzverfahren abzustimmen und werden anschließend von der Kommission mit Zustimmung eines Ausschusses der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassen.“
WAS PASSIERT MIT DEN BCR?
Waren die BCR bezüglich ihrer Rechtswirksamkeit immer ein wenig mit Unsicherheit behaftet, so werden zukünftig verbindliche interne Datenschutzvorschriften in der DSGVO ausdrücklich anerkannt. „Das Gesetz übernimmt weitgehend die in den Arbeitspapieren der Artikel-29-Gruppe definierten Anforderungen an BCR. Bisherige BCR müssen nur in wenigen Punkten an die DS-GVO angepasst werden. Von den Aufsichtsbehörden sind bis zum Mai 2018 Informationen zu diesen
(überschaubaren) Anpassungen zu erwarten.“
BEHÖRDEN IN DRITTSTAATEN
Art. 48 DS-GVO ist hierzu zu entnehmen, dass auch andere Rechtsgrundlagen (etwa Ausnahmen nach Art. 49) für solche Datenübermittlungen in Betracht kommen. Die DS-GVO bringt leider zu dieser praxisrelevanten Frage keine Rechtsklarheit. Hier muss man abwarten, wie Artikel 48 in der Praxis ausgelegt werden wird. Das Schrems-Urteil zu Facebook hat die Frage aufgeworfen, „ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörden eine Übermittlung in einen Drittstaat aussetzen können, weil Zugriffsbefugnisse dortiger Behörden zu einer Gefahr der Verletzung von Grundrechten Betroffener führen. (…) Die Aufsichtsbehörden werden diese – bislang noch nicht befriedigend geklärte – Problematik, die sich auch unter der DS-GVO stellt, weiter intensiv beraten müssen.“
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