Im Rahmen der EU-DSGVO wird es bestimmte Formen der Zusammenarbeit, namentlich zur Amtshilfe und zu sog. gemeinsamen Maßnahmen geben. Die in der DS-GVO vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit dienen insgesamt dazu, bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen eine einheitliche Anwendung der Verordnung sicherzustellen. Das BayLDA hat sich in Teil 14 seiner Themenreihe zur DS-GVO ausgiebig damit beschäftigt.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Art. 61 DS-GVO verpflichtet die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu gegenseitiger Amtshilfe. Alle Maßnahmen, zu denen eine Aufsichtsbehörde gesetzlich befugt ist, können grundsätzlich Gegenstand von Amtshilfeersuchen sein, so etwa die Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung oder die Erteilung einer bestimmten Verarbeitungsgenehmigung.“ Dabei ist z. B. auch angedacht, dass Aufsichtsbehörden einzelner Mitgliedstaaten sich bezüglich der Informationen zu einem bestimmten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, austauschen können. So könnte z. B. eine Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates per Amtshilfe um Einholung der Informationen ersuchen. „Die um Amtshilfe ersuchte Behörde muss die ersuchende Behörde binnen einen Monats darüber informieren, welche Maßnahmen sie aufgrund des Ersuchens ergriffen hat.“

GEMEINSAME MASSNAHMEN

Darüber hinaus sieht Art. 62 gemeinsame Maßnahmen von Aufsichtsbehörden vor. Hierzu zählen beispielsweise gemeinsame Untersuchungen oder gemeinsame Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung. Wie das BayLDA aufklärt: „Gemeinsame Maßnahmen können insbesondere bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen sinnvoll sein, d. h. bei Verarbeitungen, für die die Aufsichtsbehörden mindestens zweier Mitgliedstaaten förmlich zuständig sind.“ Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Option, von der Gebrauch gemacht werden kann, wenn es erforderlich und sinnvoll erscheint. Ein Zwang besteht für die Behörden nicht.

ÜBERTRAGUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE

Sollten sich zwei Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Maßnahme entscheiden, können Mitarbeiter von Datenschutzaufsichtsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam mit den Mitarbeitern der dortigen Behörde tätig werden. „Zu diesem Zweck können grundsätzlich hoheitliche Befugnisse auf die Mitarbeiter der ‚unterstützenden‘ Aufsichtsbehörde übertragen werden.“

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