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In der DS-GVO regelt Art. 8 DS-GVO neu, was genau zu beachten ist, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern auf eine Einwilligung gestützt wird. Die Besonderheiten hat das BayLDA in seinem fünfzehnten Papier zur EU-DSGVO zusammengefasst.
VORAUSSETZUNGEN
Hier sind verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen zu betrachten:
- „Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (…)“: Der Verweis zielt darauf ab, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung des Kindes gestützt wird. Soll die Einwilligung Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sein, sind die Neuregelungen des Art. 8 DS-GVO zu beachten.
- „(…) bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft (…)„: unter „Dienst“ ist dabei laut BayLDA jede, „in der Regel gegen Entgelt elektronisch (…) erbrachte Dienstleistung“ zu verstehen: „Da nach den Unterlagen zur DS-GVO aber gerade auch die (meist gerade nicht gegen Entgelt angebotenen) Sozialen Netzwerke von der Regelung umfasst sein sollen, dürfte beabsichtigt sein, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf nahezu sämtliche Dienste zu erstrecken.“
- „Angebot (…), das einem Kind direkt gemacht wird (…)“: hier dürfte sich wohl in der Praxis empfehlen, den Adressatenkreis der Vorschrift besser auf Angebote zu beziehen, die „auch“ einem Kind gemacht werden. Es wurde festgelegt, dass das vollendete sechzehnte Lebensjahr als Grenze fungieren soll.
- „Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde“: Hier sieht auch die Aufsichtsbehörde Probleme bei der Umsetzung: „Diese Vorschrift lässt enormen Interpretationsspielraum (…) und stellt die Beteiligten vor die Frage, wie in der Praxis ein solches Verfahren konkret aussehen könnte, um sich von der Einwilligung eines (zumeist) Elternteils zu vergewissern. Es wird aus unserer Sicht eine große Herausforderung sowohl für die Diensteanbieter sein, derartige praktikable Verfahren zu entwickeln, als auch für die Datenschutzaufsichtsbehörden, diese Verfahren dann letztendlich zu bewerten.“
AUSBLICK
Noch ist schwer abzuschätzen wie häufig eine Anwendung des Art. 8 tatsächlich aufkommen wird. Wie das BayLDA schreibt: „Kommt es zur Anwendung des Art. 8 DS-GVO, ist zu erwarten, dass sich in der Praxis noch viele Fragen stellen werden, insbesondere wann ein Diensteanbieter „angemessene Anstrengungen“ unternommen hat und welches Verfahren, sich der Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung zu vergewissern, den Anforderungen der DS-GVO genügt und in der Praxis umsetzbar ist.“
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