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In vielen Online-Shops findet sich im Impressum ein sogenannter Urheberrechtshinweis bzw. Copyright-Vermerk. Dieser soll zeigen, dass die auf der Webseite genutzten Grafiken, Bilder und Texte urheberrechtlich geschützt sind, also nicht beliebig von Dritten verwendet werden dürfen. Doch ist ein solcher Hinweis überhaupt notwendig? Dies kärt die IT Recht Kanzlei München im heutigen Gastbeitrag.
RECHTLICHER HINTERGRUND
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, wie Gemälde, Skulpturen, Theaterinszenierungen, Fotografien, Texte, aber auch Software, Spiele und Computerprogramme. Nicht jedes Werk ist jedoch urheberrechtlich geschützt. Entscheidend ist, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist. § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfordert insoweit, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein muss. Das bedeutet, dass das Werk ein gewisses Maß an Individualität aufweisen muss. Dabei wird die Messlatte jedoch sehr niedrig angesetzt, es gilt der sogenannte „Schutz der kleinen Münze“.
Urheber ist der Schöpfer des Werks (sog. „Schöpferprinzip“, § 7 UrhG) , also die natürliche Person, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt. Dabei wird gemäß § 10 UrhG vermutet, dass derjenige, der in dem Werk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, auch tatsächlich Urheber des Werks ist.
Wird das Werk des Urhebers ohne dessen Einverständnis verwendet, stehen dem Urheber gegen den Rechteverletzer verschiedene Ansprüche zu. Er kann unter anderem einen
- Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
- Schadensersatz- (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) und Auskunftsanspruch
geltend machen.
WIRKUNG EINES HINWEISES
Das Urheberrecht entsteht „automatisch“ im Moment der Schaffung. Es muss im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten nicht erst angemeldet werden. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht also nicht durch einen Urheberrechtshinweis. Umgekehrt verliert ein urheberrechtlich geschütztes Werk seinen Schutz auch nicht durch einen fehlenden Urheberrechtshinweis. Ein Urheberrechtshinweis hat daher eine rein deklaratorische, sprich klarstellende Funktion. Gleiches gilt für das angloamerikanische Copyrightzeichen ©.
Daraus folgt: Ein Produktfoto, eine Grafik, ein Webseitentext oder ähnliches sind – sofern sie eben ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe aufweisen – sofort geschützt, unabhängig davon, ob sie mit einem Urheberrechtshinweis versehen sind oder nicht.
IST DER URHEBERRECHTSHINWEIS TROTZDEM SINNVOLL?
In bestimmten Konstellationen kann ein Urheberrechtshinweis nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend notwendig sein. So findet sich in zahlreichen Nutzungsbindungen von Stockbildarchiven die Forderung, dass das verwendete Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Der Urheber muss dann entweder im Impressum oder direkt im Bild genannt werden. Bevor Stockbildfotos genutzt werden, sollten die Nutzungsbedingungen auf entsprechende Forderungen geprüft werden. Darüber hinaus kann auch individualvertraglich vereinbart sein, dass der Urheber der Fotografie im Impressum oder direkt im Foto zu nennen ist.
Doch auch in anderen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Urheberrechtshinweis im Online-Shop zu implementieren. Noch immer wissen einige Webseitenbetreiber nicht, dass Produkttexte, Fotos etc. urheberrechtlich geschützt sind und bedienen sich munter der „Copy-and-Paste-Funktion“. Ein Urheberrechtshinweis kann hier aufklärend wirken und vielleicht den einen oder anderen von einem Urheberrechtsverstoß abhalten. Zudem besteht ein Schadensersatzanspruch des Urhebers gegen den Rechteverletzer nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG nur, wenn dieser „vorsätzlich“ oder „fahrlässig“ gehandelt hat. Durch den Copyright-Hinweis wird der Rechteverletzer von dem oft vorgebrachten Einwand, er habe vom Urheberrecht „nichts gewusst“, abgeschnitten. Wird das Werk mit einem deutlichen Hinweis versehen, kann dem Rechteverletzer also in aller Regel zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.
RICHTIGE PLATZIERUNG
Grundsätzlich sollte der Urheberrechtshinweis möglichst nah am Werk platziert werden, sprich direkt unter den Texten bzw. den Bildern. Möglich ist auch ein allgemeiner Hinweis im Impressum oder im Footer der Webseite. Ein Urheberrechtshinweis könnte dabei wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Verwenden Händler Bilder aus Stockbildarchiven, müssen sie zudem genau auf die Lizenzbedingungen achten, da diese oft spezielle Anforderungen hinsichtlich des Urheberrechtshinweises aufstellen. Fotolia verlangt bspw. bei Stockfotos, die auf Social Media-Kanälen verwendet werden, dass die einschlägigen Urheberrechtsangaben sichtbar in das Werk eingebettet werden müssen. Urheber und Quelle müssen daher lesbar im Bild erwähnt werden. Eine Angabe auf der Website oder im Impressum reicht dabei nicht.
FAZIT
in Werk ist nicht automatisch urheberrechtlich geschützt, nur weil sich im Shop ein Urheberrechtshinweis findet. Urheberrechtlicher Schutz entsteht vielmehr „automatisch“, sobald die Schutzvoraussetzungen des UrhG erfüllt sind. Es kann jedoch vertraglich notwendig sein, Urheberrechtshinweise im Online-Shop zu implementieren, wenn z. B. Stockbilder verwendet werden. Zudem kann ein Copyright-Hinweis aufklärend wirken und so vielleicht den ein oder anderen potenziellen Rechteverletzer von einem Urheberrechtsverstoß abhalten. Schließlich schneidet ein Urheberrechtshinweis den Rechteverletzer auch von dem Einwand ab, er habe vom Urheberrecht „nichts gewusst“.
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