Neueste Beiträge
Archive
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Wie wir schon letzten Monat berichteten, hatten zuletzt fast 20 Datenschutzgruppen Beschwerden gegen Spielzeughersteller eingereicht, die sogenannte „Smart Toys“, also mit dem Internet verbundene Spielsachen, auf dem Markt haben. Jetzt warnt die Bundesnetzagentur sogar ausdrücklich vor „My Friend Cayla“.
§ 90 TKG MISSBRAUCH VON SENDE- ODER SONSTIGEN KOMMUNIKATIONSANLAGEN
Jura-Student Stefan Hessel von der Universität Saarbrücken wollte es genau wissen und untersuchte, wie die Saarbrücker Zeitung berichtete, in einem Rechtsgutachten das Spielzeug. Sein Ergebnis: „Die Puppe vermittelt für sich genommen den Eindruck, dass es sich um ein gewöhnliches Kinderspielzeug ohne technische Funktion handelt“. Ein Zugriff auf das Mikrofon der Puppe ist aber möglich ohne das dies durch ein aufleuchten angezeigt wird. Somit verstößt, laut Hessel, das Spielzeug gegen § 90 TKG. Denn demnach ist es verboten, „Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind…“
DIE BUNDESNETZAGENTUR REAGIERT
Hessel gab seine Ergebnisse an die Bundesnetzagentur weiter: „Von dort bekam ich Rückmeldung, dass man meine Auffassung teilt, und die Puppe verboten ist“. Das „Urteil“ der Bundesnetzagentur fiel entsprechend aus. Der Präsident, Jochen Homann erklärt: „Wer die sprechende Puppe Cayla kennt, weiß, dass diese Form der Alltagsspionage schon in die Kinderzimmer vorgedrungen ist. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland“, sagt Homann. Eltern sollten die Puppe eigenverantwortlich unschädlich machen falls man diese bereits gekauft habe.
ALLES QUATSCH?
Caylas Hersteller Vivid verteidigte sich in einem Statement auf den Seiten von golem.de: „My Friend Cayla verstößt in keiner Weise gegen Paragraph 90 TKG. Paragraph 90 TKG verlangt, wie auch die Gesetzesbegründung klarstellt, für einen Verstoß neben anderen Voraussetzungen ausdrücklich, dass das betreffende Gerät in besonderer Weise dazu bestimmt ist, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbemerkt abzuhören – und dass dieser Zweck sogar der einzige Zweck des Gerätes ist, es also von vornherein keinem anerkennenswerten Zweck dient. Dass dies für Cayla nicht zutrifft, ist eindeutig. Die Auffassung der Bundesnetzagentur ist daher aus unserer Sicht nicht haltbar. Ein Verbot des Verkaufs von My Friend Cayla entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Es ist unser Ziel, diesen bedauerlichen Fall so schnell wie möglich zu klären. Wir beabsichtigen hierfür, die Fragestellung gerichtlich prüfen zu lassen. Ganz unabhängig davon legen wir Wert darauf, die Verbraucher darüber aufzuklären, dass es keinen Anlass gibt, Cayla zu zerstören oder die Puppe wegzugeben. Sie ist kein „Spionagegerät“ und kann im Einklang mit der Gebrauchsanleitung in jeder Hinsicht sicher benutzt werden.“
Unabhängig von einem finalen, gerichtlich geprüften Ergebnisses der Sachlage sollten Eltern sich in jedem Falle Gedanken machen, womit ihre Kinder spielen und ob vernetzte Puppen wirklich sein müssen. Insgesamt entwickelte sich das Thema Internet der Dinge in den letzten Monaten zum Dauerbrenner, da hier Sicherheit rigoros „klein geschrieben“ wird und die Geräte Kriminelle geradezu zum „Kapern“ einladen.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz