Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
In einem Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 2-03 O 283/18) wurde am Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung der Kammer bestätigt, nach der dem Betreiber eines Friseursalons die Veröffentlichung eines Videos untersagt wird, in dem eine Kundin zu sehen ist, an der eine Haarverlängerung vorgenommen wird.
WIDERRECHTLICHE AUFNAHME UND VERÖFFENTLICHUNG VON BILDMATERIAL
Ende Juni 2018 wurden von der Kundin, die als Klägerin auftritt, sowohl ein Video als auch mehrere Fotos angefertigt, die vom Beklagten, dem Betreiber des Friseursalons, zu Werbezwecken auf der Facebookfanpage des Friseurs veröffentlicht wurden. Die Fotos sind laut Aussage der Klägerin von einer ihr unbekannten Person aufgenommen worden, die ihrem Wunsch, das Fotografieren zu unterlassen, nicht nachkam. Die Videoaufnahme sei der Klägerin zufolge heimlich und ohne ihr Einverständnis gemacht worden.
Laut Behauptung des Beklagten sind die Aufnahmen mit Einwilligung der Klägerin zustande gekommen, die keinen Termin für eine Haarverlängerung gehabt hätte und sich als Haarmodell zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte beruft sich u.a. auf die DSGVO und gibt an, dass die Klägerin sich mit der Aufzeichnung zu Werbezwecken mündlich einverstanden erklärt habe. Ein wirksamer Widerruf läge dem Beklagten zufolge auch nicht vor.
KUNSTURHEBERGESETZ (KUG) KOMMT ZUR ANWENDUNG
Da sowohl ein Verfügungsanpruch als auch ein Verfügungsgrund bestehen, wurde die Entscheidung der Kammer vom 27.07.18 in einem Verfügungsverfahren bestätigt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung ist sowohl aufgrund der §§ 823, 1004 BGB, 22 und 23 KUG als auch nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO berechtigt.
In dem Video ist die Klägerin eindeutig zu erkennen und steht im Mittelpunkt der Darstellung. Damit handelt es sich um ein Bildnis nach §22 KUG, das grundsätzlich „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden“ darf. Die in §23 KUG geregelten Ausnahmen, etwa zu „Bildnisse[n] aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ oder ein höheres Interesse der Kunst, können hier nicht zur Anwendung kommen. Im Kunsturhebergesetz (KUG) wird klar zwischen einer Person als Hauptbestandteil eines Bildes und einer Person, die nur als „Beiwerk“ (§23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) in Erscheinung tritt, unterschieden. In der DSGVO wird diese Unterscheidung nicht getroffen. Eine Änderung oder gar Aufhebung des Kunsturhebergesetzes findet durch die DSGVO nicht statt.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN NACH DSGVO NUR MIT EINVERSTÄNDNIS
Da die Klägerin anhand der Aufnahme klar identifiziert werden kann, handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO darüber hinaus um personenbezogene Daten, die von Unternehmen ohne Einwilligung nicht verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) werden dürfen. Aufgrund der gewerblichen Nutzung und weil das Video der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, kann sich der Beklagte auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, die sogenannte „Haushaltsausnahme“, berufen.
ERLAUBNISTATBESTAND UND RECHTMÄSSIGKEIT NACH DER DSGVO
Unter bestimmten Bedingungen wird in der Datenschutz-Grundverordnung allerdings die „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen eingeräumt. Auf den Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Beklagte in diesem Fall aber nicht berufen, da die Interessen der Klägerin (Persönlichkeitsrecht) gegenüber dem geschäftlichen Interesse des Beklagten überwiegen.
UNTERNEHMER SIND IM HINBLICK AUF DIE DSGVO IMMER BEWEISPFLICHTIG
Die Klägerin versicherte in einer eidesstattlichen Erklärung, weder in die Aufnahme, noch in die Veröffentlichung des Videos eingewilligt zu haben. Sowohl der Beklagte, als auch seine beiden als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen, sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, um ihre Behauptungen, die Klägerin habe ausdrücklich oder zumindest konkludent ihr Einverständnis erklärt, durch Beweismittel oder eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft zu machen.
Art. 7 Abs. 1 DSGVO zufolge steht der Beklagte allerdings in der Pflicht nachzuweisen, „dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat“. Ein Unternehmer, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf die DSGVO beruft, ist hierfür also immer beweispflichtig. Für Berufsfotografen und Bildjournalisten, die für die Medienberichterstattung verantwortlich sind, gilt die DSGVO nicht, stattdessen greifen anderweitige gesetzliche Regelungen.
Ähnliche Artikel
Richtige E-Mail...
Im vergangenen Monat überprüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Martin Henfling
- Datenschutz
Datenschutzerklärung für...
Der Anteil von Nutzern, die heutzutage lieber mit dem Smartphone oder Tablet im Internet...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Datenschutz und WhatsApp? Wo...
Der Smartphone-Messenger Anbieter WhatsApp steht immer wieder in der Kritik, es mit dem...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz