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Videokameras sind heute eines der beliebtesten Mittel um das Unternehmen vor unbefugten Personen zu schützen und Straftaten aufzudecken. Worauf dabei zu achten ist haben wir bereits beschrieben. Was aber muss eine Firma beachten, die über einen Betriebsrat verfügt? Darf der Betriebsrat über die Einführung einer Videoüberwachung mitentscheiden?
DER BETRIEBSRAT BESTIMMT MIT!
Da Videokameras eine technische Einrichtung darstellen, mit der Verhalten und Leistung der Mitarbeiter überwacht werden können, ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates:
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (…)Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“
ALLGEMEINES PERSÖNLICHKEITSRECHT
Der Grund dafür, ist dass der Betriebsrat die Aufgabe hat, am Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer mitzuwirken. Aber wird auch das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter gefährdet, wenn das Unternehmen statt funktionierender Videokameras „nur“ Attrappen aufstellen lässt? Wie wir bereits wissen, muss ja auch auf Attrappen mit einem Warnschild hingewiesen werden. Da liegt es doch nahe, dass für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch hier analog zu echter Videoüberwachung entschieden wird.
DER BETRIEBSRAT DARF NICHT MITBESTIMMEN!
Diese Frage wurde erst vor einigen Monaten vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern geklärt. Hier hatte im konkreten Fall eine Klinik Kameraattrappen im Außenbereich installiert. Die Entscheidung wurde dabei vor allem mit der Tatsache, dass eine Kameraattrappe nicht zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist, begründet. Laut dem LAG kann hier weder § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG noch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG angewendet werden.
UMSETZUNG IN DER PRAXIS
Wenn Sie den Einsatz von Kameraattrappen planen, sollten Sie den Betriebsrat dennoch in jedem Falle über die Installation in Kenntnis setzen. Damit klären Sie bereits vorab, dass keine tatsächliche Videoüberwachung betrieben wird und somit das Mitbestimmungsrecht nicht verletzt wird. Im vorliegenden Fall war dem Betriebsrat tatsächlich bis zur zweiten richterlichen Instanz gar nicht bewusst gewesen, dass es sich um Attrappen handelte. Da der Betriebsrat nach § 79 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet ist, wird die Tatsache, dass es sich dabei „nur“ um Attrappen handelt auch nicht bekannt gemacht.
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