Das Thema Videoüberwachung bleibt im Datenschutz stets aktuell. Zum einen wissen viele Unternehmen immer noch nicht, welche Vorraussetzungen für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung erfüllt werden müssen, zum anderen werfen neue Technologien auch neue Datenschutzfragen auf.

DASCHCAMS – VIDEOÜBERWACHUNG IM VERKEHR

Wie der Sächsische Datenschutzbeauftragte in seinem kürzlich erschienenen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 bis 2015 schreibt, haben die Beschwerden zu diesem Thema deutlich zugenommen, da Dashcams mittlerweile nicht nur von privaten Fahrzeugführern, sondern insbesondere auch immer häufiger von Bus- und Taxiunternehmen eingesetzt werden. Da die Rechtssprechung die Dashcams mittlerweile aufgrund der fortwährenden Aufzeichnung als Beweismittel für unzulässig erklärt hat, rät er den Fahrzeugbesitzern „auf den Einsatz von Dashcams zu verzichten: Eine Verwertung im Zivilrechtsverfahren ist ausgeschlossen; wegen der Erstellung der Aufzeichnungen droht zudem ein datenschutzrechtliches Bußgeldverfahren.“

KAMERADROHNEN – NEUER FOTOTREND

Neben den luftverkehrsrechtlichen Regelungen, die für diese Drohnen zu beachten sind, gelten laut dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten insbesondere folgende datenschutzrelevanten Vorgaben:

  • Gezielte Aufnahmen fremder Grundstücke, (insbesondere des Wohnungsinneren oder sonst allgemein den Blicken anderer verborgener Bereiche, z. B. des Gartens oder der Terrasse) sind immer verboten!
  • Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches sind strafbar und werden von den Strafverfolgungsbehörden auf Antrag verfolgt!
  • Jede Videoaufzeichnung, die wiederum nicht ausschließlich auf die Privatsphäre (z. B. das Grundstück oder Familienangehörige) des Betreibers gerichtet ist, fällt, da sie auch öffentlich zugängliche Bereiche erfasst, in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes und ist deshalb nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig!
  • Strafbar ist ebenfalls, neben Bild- auch Audioaufnahmen zu tätigen, die nicht-öffentliche Gespräche aufzeichnen!

Eine datenschutzrechtlich einwandfreie Verwendung sieht der Sächsische Datenschutzbeauftragte im „nicht-gewerblichen Einsatz von Drohnen durch Privatpersonen in öffentlich-zugänglichen Bereichen, die keine besondere Persönlichkeitsrechtsrelevanz haben, jedenfalls für eigene spielerische oder dokumentarische Zwecke insoweit für zulässig, wie erkennbar ist, dass Dritte und deren Lebensumstände nicht Ziel der Beobachtung, sondern nur deren zufälliges „Beiwerk“ sind“.

VERSTECKTE VIDEOKAMERAS ZULÄSSIG?

Ist es ausreichend, mit entsprechenden Schildern im Unternehmen – also zum Beispiel in den Verkaufsräumen – auf Videoüberwachung aufmerksam zu machen, aber die Kameras selbst zu verstecken? Ja! § 6b Abs. 2 BDSG schreibt lediglich vor den „Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle (…) durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“ Dies betrifft NICHT die Kameras. Sofern die Hinweisschilder also so angebracht sind, dass sie vor Betreten des überwachten Bereichs zur Kenntnis genommen werden können, ist eine Überwachung der Verkaufsräume gesetzeskonform.

EINSEHBARE KONTROLLMONITORE

Die Wiedergabe der Aufzeichnungen – sei es dauerhaft oder auch als Wechselbilder verschiedener Kameras – auf öffentlich einsehbaren Monitoren hingegen ist unzulässig! Ein „streamen“ des Bildmaterials auf öffentlich einsehbaren Bildschirmen muss folgende vier Punkte, die in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden der Bundesländer erarbeitet wurden, beachten:

  1. Der Monitor überträgt keine Wechselbilder.
  2. Gezeigt wird nur der Bereich, welcher gerade durch den Kunden durchschritten wird. Andere Bereiche innerhalb des Geschäfts dürfen auf dem Monitor nicht zu sehen sein.
  3. Es existieren zusätzliche Hinweisschilder.
  4. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

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