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Wer heutzutage einen Webshop auf seiner Internetseite präsentiert hat in Sachen Datenschutz noch mehr zu beachten, als man ohnehin schon auf einer Internetseite beachten muss. Die Seite www.shopbetreiber-blog.de hat die 15 wichtigsten Urteile des letzten Jahres zusammengesammelt. Hier ein paar besonders interessante Beispiele auf die Sie als Shopbetreiber in Sachen Datenschutz & Co. zukünftig dringend achten sollten.
DIE WIDERRUFSBELEHRUNG
In einem vom BGH (Urt. v. 15.5.2014, III ZR 368/13) entschiedenen Fall ging es um das Setzen eines Häkchens auf der Bestellseite, mit dem bestätigt werden musste, dass die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert wurde. Ohne das Setzen eines Häkchens in der Checkbox konnte der Bestellprozess nicht abgeschlossen werden. Das Gericht entschied: An einer formgerechten Mitteilung der Widerrufsbelehrung fehlte es hier, da die Klägerin die Widerrufsbelehrung nicht in Textform mitgeteilt hat. Dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung hier tatsächlich gespeichert oder gedruckt hatte, konnte die Klägerin nicht beweisen. Seit dem 13. Juni 2014 ist die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform allerdings nicht mehr Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist.
AUTORESPONDER NUR OHNE WERBEINHALT
E-Mail Werbung darf nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat. Dieser Grundsatz gilt aber auch, wenn in einer Autoresponder-Mail werblicher Inhalt enthalten ist. Im entschiedenen Fall hatte jemand eine Versicherung per Mail gekündigt und bekam statt einer Kündigungsbestätigung mehrfach eine Autoresponder-Mail, mit der im ersten Drittel der Eingang der Mail-Anfrage bestätigt wurde, die weiteren 2 Drittel der Mail enthielten Werbung für die Produkte der Versicherung.
BESTELLBUTTON RICHTIG BESCHRIFTEN
Urteile des OLG Hamm und des AG Köln entschieden im letzten Jahr nicht nur, dass eine Beschriftung des Bestellbuttons mit einer Formulierung wie „Bestellung abschicken“ unzureichend sei, sondern auch das „Kaufen“ als Beschriftung nicht ausreiche damit dem Käufer klar würde, dass er kostenpflichtig bestellt. Eine rechtskonforme Beschriftung hingegen sei „zahlungspflichtig bestellen“.
WARENKORB ERINNERUNGEN
Wer öfter mal online bestellt kennt das Phänomen: Man hat den Bestellvorgang bis zum Bestell-Button durchlaufen und sich dann gegen den Kauf entschieden. Kurz darauf bekommt man dann eine Warenkorb-Erinnerungs-E-Mails. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ein ganz klarer Fall der unzulässigen bzw. belästigenden E-Mail Werbung vor, wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Der Verbraucher entscheidet sich in solchen Fällen schließlich bewusst gegen eine Bestellung und möchte deshalb auch nicht weiter erinnert werden. Desweiteren hat der Käufer auch keine Einwilligung nach § 4a Abs. 1 BDSG zur Verarbeitung und Nutzung seiner E-Mail Adresse abgegeben.
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