Cookies und ähnliche Technologien haben es aktuell nicht leicht. Auch viele Drittanbieter für Analyse und Tracking stehen auf dem Abstellgleis. Grund sind die immer strengeren rechtlichen Vorgaben für Verantwortliche und Webseitenbetreiber. Mit Einführung des TTDSG in Deutschland sind Unternehmen und Webseitenbetreiber gezwungen Einwilligungen für fast alle nicht technisch notwendigen Dienste einzuholen. Das verfälscht Daten und bringt weniger Einnahmen. Nun werden dem Projekt TrustPID Chancen eingeräumt, den Markt für personalisierte Online-Werbung zu verändern. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gibt auf Basis des aktuellen Sachstands eine Einschätzung zum Projekt. Der Dienst TrustPID soll Nutzende auf Basis ihrer IP-Adresse erkennen und somit nicht als „Super-Cookie“ verstanden werden.

WAS GENAU STECKT HINTER TRUSTPID?

TrustPID ist ein Projekt großer Mobilfunkanbieter (Telekom und Vodafone). Es soll pseudonymisierte personalisierte Werbung auf Internetseiten ohne Drittanbieter-Cookies ermöglichen. Ziel ist es, die Abhängigkeit von den großen Werbevermarktern zu lösen, da der Online-Werbemarkt insbesondere von großen Anbietern wie Google und Facebook dominiert sei.

TrustPID startete in Deutschland als Pilotprojekt. Vodafone und die Telekom haben dabei die Technik, auf der die gemeinsame Werbeplattform aufsetzen soll, im Pilotbetrieb mit einer begrenzten Anzahl von Partnerwebseiten getestet.

WIE FUNKTIONIERT DER DIENST TECHNISCH?

Bei TrustPID werden die IP-Adressen und die Mobilfunknummern der Nutzerinnen und Nutzer verwendet, um eine pseudonyme Kennung zu generieren.

Ausgangspunkt ist der Aufruf einer Partnerwebseite, welche den Nutzer (getrennt vom Cookie-Banner) nach seiner Einwilligung bittet. Wenn der Nutzer oder die Nutzerin nun einwilligt, wird seine/ihre IP-Adresse an seinen/ihren Mobilfunk-Netzbetreiber übertragen. Der Netzbetreiber kann dann anhand der IP-Adresse die Rufnummer ermitteln und konvertiert diese in eine eindeutige, pseudonyme Netzwerkkennung für TrustPID. Der Anbieter TrustPID wiederum erzeugt aus diesem Pseudonym weitere – ebenfalls pseudonyme – Marketing-Kennungen für die Partnerwebseiten.

Diese Marketing-Kennungen ermöglichen dem Webseitenbetreiber und Werbetreibenden ein personalisiertes Online-Marketing. Beispielsweise wird es Webseitenbetreibern so möglich, Nutzerinnen und Nutzer bei einem erneuten Besuch ihrer Internetseite zumindest pseudonym wiederzuerkennen. Werbeplattformen können ebenfalls Nutzerinnen und Nutzer zumindest pseudonym wiedererkennen, um passende Werbung zu deren Interessen zu vermarkten.

Dabei darf der Dienst oder die Funktion nicht als „Super-Cookie“ verstanden werden – auch wenn das in den Medien aktuell oft so dargestellt wird.

IST DER BUNDESBEAUFTRAGTE FÜR DATENSCHUTZ UND INFORMATIONSSICHERHEIT FÜR TRUSTPID ZUSTÄNDIG?

In Deutschland haben im Jahr 2022 zwei Mobilfunknetzbetreiber (Vodafone und Deutsche Telekom) an einem Machbarkeitstest gearbeitet. Neben diesen Mobilfunkanbietern sind aber auch viele weitere Akteure bei TrustPID involviert, u.a. die Vodafone Sales and Services Ltd. als Betreiber, aber auch teilnehmende Webseiten. Die Vodafone Sales and Services Ltd. hat ihren Sitz im Vereinigten Königreich.

In einem nächsten Schritt soll diese technische Plattform für digitale Werbung auf eine europäische Ebene gehoben werden. Am 10. Februar 2023 genehmigte die Europäische Kommission die Gründung dieses neuen Unternehmens von Deutscher Telekom, Orange, Vodafone und Telefónica nach der EU-Fusionskontrollverordnung.

Das Unternehmen wird seinen Sitz in Belgien haben. Daraus ergibt sich, dass der BfDI für das Joint Venture nicht zuständig ist, sondern die belgische Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtszuständigkeit des BfDI bezieht sich allein auf die Beteiligung der deutschen Mobilfunkanbieter. Für die einzelnen teilnehmenden Websites sind die jeweils für deren Anbieter relevanten Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig, in Deutschland in der Regel die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden.

Der BfDI hat die Vodafone GmbH und die Deutsche Telekom als Netzbetreiber jedoch beraten und hierdurch bereits zahlreiche datenschutzrechtliche Verbesserungen erreichen können.

Dabei hat er insbesondere auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen einer wirksamen Einwilligung hingewiesen. Konkret muss hier in verständlicher, leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache erläutert werden, wie die Daten verarbeitet werden. Dabei geht es nicht nur um die Erstellung der dargestellten Kennungen anhand der IP-Adresse durch den jeweiligen Mobilfunkanbieter, sondern auch um die Nutzung dieser Kennungen, z.B. im Bereich der Werbevermarkter und durch alle anderen beteiligten Akteure.

Aufbauend auf den Hinweisen des BfDI wurde die Einwilligung transparenter gestaltet und die Webseite www.trustpid.com grundlegend überarbeitet.

Auch die Widerrufs- und Widerspruchsmöglichkeiten wurden bei TrustPID aufbauend auf den Hinweisen des BfDI stark modifiziert. So sollte ein Widerspruch zunächst nur für 90 Tage gespeichert werden. Nach Überarbeitung gilt der Widerruf nun unbefristet bis es vom Betroffenen eine gegenteilige Willensbekundung gibt.

WIE SCHÄTZT DER BFDI DEN DIENST EIN?

Datenschutzpolitisch kann man den Dienst durchaus zwiespältig sehen.

Einerseits findet hier lediglich eine Verarbeitung von im Grundsatz pseudonymisierter Daten auf Basis einer datenschutzrechtlichen Einwilligung statt.

Andererseits kommt gerade Telekommunikationsanbietern eine besondere Vertrauensstellung zu, die für den BfDI nur schwer mit einem Tracking ihrer Nutzerinnen und Nutzer vereinbar ist. Zudem müssen weitere Gefahren wie die Zusammenführung der pseudonymen Kennung und z.B. dem Log-in bei Diensten von Anbietern im Web, die zu einer Repersonalisierung führen und anschließend ein detailliertes Tracking ermöglichen würden, betrachtet und unterbunden werden.

WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE?

Die EU-Kommission hat am 10.2.2023 die Freigabe für die gemeinsame Werbeplattform von Deutsche Telekom, Orange, Telefónica und Vodafone erteilt. Die vier Partner werden zu je einem Viertel an einer neu gegründeten Holdinggesellschaft beteiligt sein, die ihren Sitz in Belgien haben soll.

Nach der Freigabe der Kommission kommt es nun maßgeblich auch auf die Bewertung der zuständigen europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden an. Der BfDI wird diesen Prozess weiter aktiv begleiten, um die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Dabei werden wir auch mit unseren Kolleginnen und Kollegen in Belgien eng zusammenarbeiten.

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