Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste Werbemittel im Internet. Allerdings gibt es hier zahlreiche rechtliche Fallstricke, die häufig mit einer Abmahnungen des Newsletterversenders enden können. In Deutschland gilt bei E-Mail-Werbung und Newslettern das sogenannte Opt-in-Verfahren. Danach muss der Endverbraucher explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, da sich andernfalls der Unternehmer bei einer nicht erlaubten Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig verhält und abgemahnt werden kann. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 218/07) bereits beim einmaligen Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail.
DOUBLE OPT-IN GESETZLICH FÜR DIE NEWSLETTER-ANMELDUNG ERFORDERLICH
Die Gerichte fordern hier das so genannte Double-Opt-In Verfahren: Der Einwilligende muss dabei für eine Anmeldung die Einwilligung nochmals bestätigen, bevor der Newsletter-Versand an den Neukunden zulässig wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch wirklich der Verbraucher die Einwilligung erteilt hat und die zunächst erklärte (Single) Opt-In nicht von einem Dritten stammt.
Allerdings gibt es hier im Detail zahlreiche weitere Punkte zu beachten. So fordern die Gerichte beispielsweise, dass der Versender die Einwilligung auch genau protokolliert und im Zweifel vor Gericht auch nachweisen kann.
WAS GESCHIEHT, WENN KEINE EINWILLIGUNG VORHANDEN IST?
Das Amtsgericht Diez (Urteil vom 07.11.2018, Az.: 8 C 130/18) hatte diese Frage unlängst zu beantworten. Viele Datenschutzbeauftragte haben Hoffnung in diese Urteilsverkündung gesetzt. Jedoch ist die erhoffte Lösung und vor allem der Umgang mit solchen Schadensersatzersuchen ausgeblieben. Die eigentliche Kernfrage dieser Problematik war, ab wann Schaden wirklich eingetreten ist und ob es hierfür vielleicht eine Grauzone, also eine Bagatellgrenze vorhanden ist. Art. 82 DSGVO regelt hier alle materiellen und immateriellen Schäden. Erwägungsgrund 146 sagt dazu: „Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht.“
WIE ENTSCHIED SICH DAS GERICHT?
Letztlich stellte das Gericht fest, dass ein spürbarer Nachteil entstanden sein muss, der zudem objektiv vertretbar sein müsste. Ein „Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung“ reicht nicht aus. Ob eine unzulässige Werbemail jedoch dazugehört, wurde vom Gericht nicht geklärt oder genauer erläutert. Eine außergerichtliche Einigung von 50 Euro war die Folge, was dem Kläger jedoch zu wenig erschien, worauf es vor Gericht ging. Das Gericht sprach jedoch die 500 geforderten Euro dem Kläger nicht zu, leider ohne genaue Festlegung ob ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann. Folgende Dinge kann man jedoch festhalten:
- Trotz weiter Auslegung des Schadensbegriffs gibt es eine Bagatellgrenze.
- Beim Erhalt eines unzulässigen Newsletters, wie in dem vorliegenden Fall, kann jedenfalls nicht mehr als 50 EUR Schmerzensgeld anfallen.
Und da der Beklagte bereit war diesen Betrag zu zahlen, musste sich das Gericht mit der Frage, wo die untere Grenze liegt, nicht weiter auseinandersetzen. Natürlich darf nicht vergessen werden, dass dies „nur“ die Entscheidung eines Amtsgerichts ist. Sie bekommt aber Unterstützung durch das im Verfahren angerufene Landgericht Koblenz
UWG BIS JETZT NOCH UNBERÜCKSICHTIGT
Eine Prüfung gegen den Verstoß nach §7 UWG wurde jedoch nicht eingeleitet, sondern lediglich eine Prüfung nach geltendem Datenschutzrecht (Art.6 DSGVO). Ob und wie diese beiden Gesetzte bei dieser Problematik sich die Hand geben bleibt offen und gilt es in Zukunft zu betrachten.
Ähnliche Artikel
Aufsichtsbehörde verhängt...
Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink hat in Deutschland nun...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein
Bayerischer...
Bereits im Jahr 2017 untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein
ACHTUNG – DSGVO als...
Aktuell geht mal wieder eine Phishingmail um, die getarnt als seriöse E-Mail der...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein