Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Aufgrund der Corona-Krise arbeiten viele nun verstärkt von zuhause aus. Das birgt natürlich auch Datenschutz- und IT-Risiken. Der BayLfDI, erteilt daher für öffentliche Stellen (speziell auch im Gesundheitssektor) Sonderinformationen mit Gültigkeit vorerst bis zum 5.4.2020.
Insbesondere die effiziente Behandlung von Corona-Patienten sowie die Schulschließungen machen in deutlich größerem Umfang elektronische Kommunikation zwingend erforderlich. Da es in der Kürze der Zeit für die öffentlichen Stellen schwierig ist, hierfür dienstliche Geräte zur Verfügung zu stellen, akzeptiert der Bayerische Landesbeauftragte vorübergehend die Verwendung von Privatgeräten sowie die Nutzung von Messengern und Clouddiensten unter gewissen Rahmenbedingungen:
Videokonferenzen und Messengerdienste zur Kommunikation von Beschäftigten in öffentlichen Stellen (Ärzte, Pflegepersonal, Lehrer etc.) untereinander sowie mit Personen außerhalb öffentlicher Einrichtungen (Patienten, Schüler, Studierende, Antragsteller etc.): Diese dürfen auch auf nicht-dienstlichen Geräten genutzt werden, wenn folgende technische Bedingungen eingehalten werden:
- Idealerweise sollte keine Speicherung von sensiblen Daten auf dem Privatgerät erfolgen, ansonsten muss die Möglichkeit zur unkomplizierten Löschung der Daten bestehen.
- Die Kommunikation sollte möglichst datensparsam erfolgen.
- Mobile Geräte müssen mindestens durch eine PIN oder ein Passwort geschützt werden.
- Sobald die Nutzung dieser Dienste nicht mehr erforderlich ist, sind die damit verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, insbesondere die zu diesem Zweck gespeicherten Telefonnummern von privaten Geräten.
Krankenhäuser, Gesundheitsbereich
Für Krankenhäuser und den Gesundheitsbereich gibt es darüber hinaus folgende Einschränkungen:
- Für die Verarbeitung von sensiblen Daten ist in jedem Fall ist eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Kommunikation umzusetzen.
- Die Anforderungen des „Whitepaper“ der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 07.11.2019 „Technische Datenschutzanforderungen an Messenger-Dienste im Krankenhausbereich“ sollte weitestgehend umgesetzt werden.
- Es darf in Abweichung zu Nr. IV.8 keine Anbindung an die sonstigen IT-Systeme des Krankenhauses, Gesundheitsamts etc. erfolgen, um die IT-Sicherheit nicht zu gefährden.
- Zugriff auf das KIS und Fachverfahren der öffentlichen Stelle:
- In Abweichung zu den Ausführungen im 25. Tätigkeitsbericht unter Nr. 2.2.5 dürfen Privatgeräte genutzt werden, wenn die dort formulierten Anforderungen auf den Privatgeräten umgesetzt werden.
- Insbesondere muss eine zugriffsgeschützte virtuelle Arbeitsumgebung zum Einsatz kommen, so dass auf dem Privatgerät keine medizinischen Daten gespeichert werden können.
- Ein Zugriff auf den E-Mail-Server kann auf Privatgeräten (z.B. OWA) ermöglicht werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Speicherung der E-Mails oder von Anhängen auf dem Privatgerät möglich ist.
- Vor einer Nutzung auf Privatgeräten muss die IT-Abteilung oder der IT-Sicherheitsbeauftragte prüfen, ob damit Sicherheitsrisiken für die IT der öffentlichen Stellen entstehen, z.B. durch Schadsoftware auf dem Privatgerät. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist frühzeitig zu beteiligen.
- Die Mitarbeiter müssen eine Erlaubnis zur Nutzung von Privatgeräten beantragen und die Erforderlichkeit dokumentiert werden. Der Zugang soll nicht pauschal allen Mitarbeitern eröffnet werden. Zudem sind Regelungen aufzustellen, um die Pflichten für die Nutzer festzulegen.
Ähnliche Artikel
Unzulässige Newsletter: Wie...
Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste...
- By Nico Becker
- Allgemein
Aufsichtsbehörde verhängt...
Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink hat in Deutschland nun...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein
Bayerischer...
Bereits im Jahr 2017 untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein