Das gibt’s doch nicht! Jetzt nimmt die Datenschutz-Grundverordnung unseren Kindern auch noch die Weihnachtswünsche weg! Beschwerden hinsichtlich der am 25. Mai in Kraft getretenen DSGVO sind das ganze Jahr über ein beliebtes Thema, um gemeinsam so richtig abzuhassen. Absurd, was plötzlich alles verboten oder problematisch sein sollte: Die Nennung von Patientennamen im Wartezimmer, die Vereinbarung eines Friseurtermins und sogar Wiener Klingelschilder. Das könnte man ja alles noch verkraften, aber jetzt müssen sogar die Kinder unter den hehren Ansprüchen des Datenschutzes leiden!

WAS DATENSCHUTZ MIT EINEM MITTELFRÄNKISCHEN WEIHNACHTSBAUM ZU TUN HAT

In Roth, einer beschaulichen mittelfränkischen Kleinstadt in der Nähe der Christkindlmarkt-Millionenmetropole Nürnberg, gibt es an den Wochenenden in der Vorweihnachtszeit traditionell auch einen „Christkindlesmarkt“ mit allem, was dazugehört: Glühwein, Bratwürste, Weihnachtsgebäck und natürlich den berühmten Rother Wunschzettelbaum, der Kindern seit Jahren leuchtende Augen… Ach nein, Moment! Den allseits beliebten Wunschzettelbaum hat die DSGVO umgelegt. ZACK! – verschwunden ist die Möglichkeit der Rother Kinder, sich einen sehnlichen Weihnachtswunsch erfüllen zu lassen, Bücher, Freikarten fürs Freibad (natürlich für den Sommer!), einen Besuch bei der Feuerwehr oder ein eintägiges Praktikum beim Bürgermeisten zum Beispiel. Früher, als bekanntlich alles besser war, konnten die kleinen Mias, Emmas, Hannas, Leons, Jonasse und Lukasse einfach ihre Wüsche mit Namen und Adresse an den Baum hängen und das Ganze wurde dann an sogenannte „Wunscherfüller“, beispielsweise Mitarbeiter der Stadtwerke oder den Geschäftsführer der ortsansässigen Buchhandlung, weitergeleitet. Freilich konnten nicht alle knapp 4.000 Wünsche erfüllt werden, aber diejenigen Kinder, bei denen es klappte, wurden gemeinsam mit den „Wunscherfüllern“ fotografiert und auf der Onlinepräsenz der Stadt gezeigt. Das letzte Bild, das man auf www.stadt-roth.de sehen kann, stammt übrigens vom 1. März 2017. Ja, war denn da letztes Jahr etwa schon Weihnachten? Nein, natürlich nicht. Die letzte Wunschzettelaktion wurde im Winter 2016 durchgeführt. Vergangenes Jahr hat man sich in Roth wegen der fünf Monate später in Kraft tretenden DSGVO schon nicht mehr getraut, den Baum mit Wunschzetteln zu schmücken und die Aktion wurde deshalb ausgesetzt, aber damals hat das noch keinen Interessiert – außer vielleicht die knapp 4.000 Kinder…

GANZ SCHÖN VIEL PAPIERKRAM AM BAUM

In Roth riet der Datenschutzbeauftragte der Stadtverwaltung dringend ab vom Wunschzettelbaum, denn immerhin würden Daten erhoben und verarbeitet – und auch noch die von Kindern unter 16, was die Einwilligung der Eltern erforderlich mache! Würde es also etwas bringen, wenn zusätzlich zum Wunschzettelformular von den Erziehungsberechtigten noch eine Einverständniserklärung unterschrieben werden würde? Diese Lösung zieht man in Roth für kommendes Jahr tatsächlich in Erwägung. So viel Papierkram am Weihnachtsbaum – das mutet ziemlich absurd an. Da stellt sich natürlich die Frage, ob das auch wirklich erforderlich wäre.
Die DSGVO kommt, Art. 2 Abs. 1 zufolge, bei der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung. Auch die nichtautomatisierte Verarbeitung dieser Daten muss DSGVO-konform sein, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert werden (sollen).
Ganz automatisiert ist die Wunschzettelaktion schon mal nicht, denn die Daten werden nicht von einem Programm, sondern von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung gelesen.  Allerdings legt das Wunschzettelformular nahe, dass auch ein Dateisystem angenommen werden könnte. Selbstgemalte Wunschzettel wären in dieser Hinsicht weniger problematisch.

DAS BAYDSG IST NOCH VIEL GRINCHIGER ALS DIE DSGVO

Aber eigentlich ist das für die Aktion in Roth auch gar nicht wirklich ausschlaggebend, da die Stadtverwaltung und damit eine öffentliche Stelle dafür verantwortlich ist – und dafür gilt nicht nur die DSGVO, sondern ergänzend noch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG)… Und das kommt zur Anwendung, sobald personenbezogene Daten durch eine öffentliche Stelle verarbeitet werden. Punkt. Dieses Problem könnte aber dadurch gelöst werden, dass nicht mehr die Stadt, sondern beispielsweise der Gewerbeverein die Aktion veranstalten würde. Ohne jetzt irgendwelche weihnachtlichen Gefühle verletzen zu wollen: Es handelt sich dabei ohnehin um eine Marketingaktion, bei der es darum geht, dass sich Stadt und Gewerbetreibende positiv positionieren. In diesem Fall bliebe das BayDSG außen vor und es käme allein die DSGVO zur Anwendung. Eine schriftliche Einwilligungserklärung wäre dann übrigens nicht die einzige Möglichkeit, um eine DSGVO-konforme Datenverarbeitung zu gewährleisten. Zudem könnte alleine schon der Akt der Anbringung des Wunschzettels am Baum als Einwilligung interpretiert werden, zumal die Wunschzettel meistens von den Eltern ausgefüllt werden, weil die wenigsten Dreijährigen schon schreiben können…

NICHT DIE DSGVO IST DER GRINCH, SONDERN DIE ANGST VOR IHR

Fakt ist: Durch die DSGVO hat sich in puncto Datenverarbeitung eigentlich gar nicht so viel geändert. Was früher verboten war, ist immer noch verboten – und bei den erlaubten Dingen ist es genauso. Wieder einmal ist es die Aufmerksamkeit, die man nun angesichts horrender Bußgelder, von denen ständig die Rede ist, dem Datenschutz widmet. Würde die Aktion von einer nicht-öffentlichen Stelle veranstaltet und würde man auf ein vorgefertigtes Formular zugunsten selbstgestalteter Wunschzettel verzichten, ginge das Ganze sogar durch den DSGVO-TÜV und der Rother Wunschweihnachtsbaum wäre gerettet.

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