E-Mail-Verschlüsselung ist nicht nur ein Aspekt der IT- und Informationssicherheit, sondern auch Datenschutzrechtlich sehr relevant. Die DSGVO fordert bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen zur Eindämmung von potentiellen Risikofaktoren. Die Verschlüsselung von E-Mails ist jedoch nicht explizit in der DSGVO genannt, sondern lediglich, dass Maßnahmen getroffen werden müssen. Welche Arten von Maßnahmen letztlich eingesetzt werden, bestimmt die Verantwortliche Stelle, „unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“

BAYLDA UND DSK MIT KLARER STELLUNG ZUM THEMA E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG AUF

„Nach Artikel 32 DSGVO muss ein angemessenes Schutzniveau beim Transport von E-Mails über das Internet sichergestellt werden. Dieses wird unter Berücksichtigung des Risikos für die Rechte und Freiheiten ermittelt. Wir sehen es so, dass bei einem hohen Risiko neben einer (opportunistischen) Transportverschlüsselung (einfache Einstellung am Mail-Server) zusätzlich eine Inhaltsverschlüsselung (zum Beispiel PGP, PDF mit Passphrase, ZIP-Datei mit Passwort, …) umzusetzen ist. Bei keinem hohen Risiko sehen wir eine (opportunistische) Transportverschlüsselung als ausreichend an.“

Auch die DSK (Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland) äußerte sich zum Thema Verschlüsselung. Nach Aussage der DSK ist eine Transportverschlüsselung obligatorisch. „Verantwortliche, die E-Mail-Nachrichten mit personenbezogenen Daten versenden, bei denen ein Bruch der Vertraulichkeit ein normales Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen darstellt, müssen eine obligatorische Transportverschlüsselung sicherstellen.“

TRANSPORTVERSCHLÜSSELUNG UND ENDE-ZU-ENDE-VERSCHLÜSSELUNG

Grundsätzlich müssen zwei Arten der E-Mail-Verschlüsselung unterschieden werden: die Transportverschlüsselung und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Doch wo genau liegt eigentlich der Unterschied?

Transportverschlüsselung

Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm und dem Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll „Transport Layer Security“ (TLS) verschlüsselt. Alle Daten, die zwischen beiden Kommunikationspartnern ausgetauscht werden, sind dann während des Versands verschlüsselt. Die E-Mail wird beim Versand über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zum Empfänger oder der Empfängerin weitergeleitet und ist an diesen Punkten und dazwischen nicht unbedingt verschlüsselt. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail dann im Klartext vor. Auch Internet-Kriminelle könnten einen „Man-in-the-Middle-Angriff“ starten, der auf diese Punkte ausgerichtet ist. Ist ein solcher Angriff erfolgreich, kann die E-Mail abgefangen, kopiert oder verändert werden.

Ende-zu-Ende Verschlüsselung

Im Unterschied zur Transportverschlüsselung werden bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht die einzelnen Abschnitte im Versandkanal verschlüsselt, sondern jede einzelne E-Mail selbst. Nur Sender und Empfänger können die E-Mail im Klartext lesen, wenn diese über den notwendigen Schlüssel verfügen. Weder die beteiligten E-Mail-Anbieter können die E-Mail lesen, noch haben potentielle Angreifer die Möglichkeit, die E-Mails unterwegs zu manipulieren. Damit erfüllt nur diese Technik die drei Ziele der Verschlüsselung im Internet: Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität.

WELCHE VERSCHLÜSSELUNGSART IST DIE RICHTIGE FÜR MEIN UNTERNEHMEN?

Die Art und Weise der Verschlüsselung hängt immer von der Art der zu sendenden personbenzogenen Daten ab und somit auch von deren Schutzbedarf. „Verantwortliche, die E-Mail-Nachrichten versenden, bei denen ein Bruch der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten im Inhalt der Nachricht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen darstellt, müssen regelmäßig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und eine qualifizierte Transportverschlüsselung vornehmen.“ Die DSK hatte für die Messenger-Kommunikation im Gesundheitsbereich eine klare Forderung aufgestellt, die auf die E-Mail-Kommunikation übertragbar ist. Demnach gilt: Die Vertraulichkeit und Integrität der über den E-Mail-Dienst geführten ärztlichen Kommunikation muss unter Berücksichtigung des Stands der Technik über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwischen den Kommunikationsteilnehmern gewährleistet werden.

Bestimmung des Risikos

Die Feststellung des Risikos einer Verarbeitung ist in einigen Erwägungsgründen der DSGVO geregelt (Erwg. 76, 77, 83). Das Risiko setzt sich aus dem Schweregrad einer möglichen Offenlegung und der Eintrittswahrscheinlichkeit zusammen. Ein hohes Risiko besteht bspw. wenn besondere Kategorien von perosnenbezogenen Daten verschickt werden sollen. Darunter fallen Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit, biometrische Daten oder Daten zur sexuellen Orientierung.

Ähnliche Artikel

Unzulässige Newsletter: Wie...

Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste...

Aufsichtsbehörde verhängt...

Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink hat in Deutschland nun...

Bayerischer...

Bereits im Jahr 2017 untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...