Neueste Beiträge
Archive
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014

E-Mail-Verschlüsselung ist nicht nur ein Aspekt der IT- und Informationssicherheit, sondern auch Datenschutzrechtlich sehr relevant. Die DSGVO fordert bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen zur Eindämmung von potentiellen Risikofaktoren. Die Verschlüsselung von E-Mails ist jedoch nicht explizit in der DSGVO genannt, sondern lediglich, dass Maßnahmen getroffen werden müssen. Welche Arten von Maßnahmen letztlich eingesetzt werden, bestimmt die Verantwortliche Stelle, „unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“
BAYLDA UND DSK MIT KLARER STELLUNG ZUM THEMA E-MAIL-VERSCHLÜSSELUNG AUF
„Nach Artikel 32 DSGVO muss ein angemessenes Schutzniveau beim Transport von E-Mails über das Internet sichergestellt werden. Dieses wird unter Berücksichtigung des Risikos für die Rechte und Freiheiten ermittelt. Wir sehen es so, dass bei einem hohen Risiko neben einer (opportunistischen) Transportverschlüsselung (einfache Einstellung am Mail-Server) zusätzlich eine Inhaltsverschlüsselung (zum Beispiel PGP, PDF mit Passphrase, ZIP-Datei mit Passwort, …) umzusetzen ist. Bei keinem hohen Risiko sehen wir eine (opportunistische) Transportverschlüsselung als ausreichend an.“
Auch die DSK (Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Deutschland) äußerte sich zum Thema Verschlüsselung. Nach Aussage der DSK ist eine Transportverschlüsselung obligatorisch. „Verantwortliche, die E-Mail-Nachrichten mit personenbezogenen Daten versenden, bei denen ein Bruch der Vertraulichkeit ein normales Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen darstellt, müssen eine obligatorische Transportverschlüsselung sicherstellen.“
TRANSPORTVERSCHLÜSSELUNG UND ENDE-ZU-ENDE-VERSCHLÜSSELUNG
Grundsätzlich müssen zwei Arten der E-Mail-Verschlüsselung unterschieden werden: die Transportverschlüsselung und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Doch wo genau liegt eigentlich der Unterschied?
Transportverschlüsselung
Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm und dem Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll „Transport Layer Security“ (TLS) verschlüsselt. Alle Daten, die zwischen beiden Kommunikationspartnern ausgetauscht werden, sind dann während des Versands verschlüsselt. Die E-Mail wird beim Versand über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zum Empfänger oder der Empfängerin weitergeleitet und ist an diesen Punkten und dazwischen nicht unbedingt verschlüsselt. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail dann im Klartext vor. Auch Internet-Kriminelle könnten einen „Man-in-the-Middle-Angriff“ starten, der auf diese Punkte ausgerichtet ist. Ist ein solcher Angriff erfolgreich, kann die E-Mail abgefangen, kopiert oder verändert werden.
Ende-zu-Ende Verschlüsselung
Im Unterschied zur Transportverschlüsselung werden bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht die einzelnen Abschnitte im Versandkanal verschlüsselt, sondern jede einzelne E-Mail selbst. Nur Sender und Empfänger können die E-Mail im Klartext lesen, wenn diese über den notwendigen Schlüssel verfügen. Weder die beteiligten E-Mail-Anbieter können die E-Mail lesen, noch haben potentielle Angreifer die Möglichkeit, die E-Mails unterwegs zu manipulieren. Damit erfüllt nur diese Technik die drei Ziele der Verschlüsselung im Internet: Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität.
WELCHE VERSCHLÜSSELUNGSART IST DIE RICHTIGE FÜR MEIN UNTERNEHMEN?
Die Art und Weise der Verschlüsselung hängt immer von der Art der zu sendenden personbenzogenen Daten ab und somit auch von deren Schutzbedarf. „Verantwortliche, die E-Mail-Nachrichten versenden, bei denen ein Bruch der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten im Inhalt der Nachricht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen darstellt, müssen regelmäßig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und eine qualifizierte Transportverschlüsselung vornehmen.“ Die DSK hatte für die Messenger-Kommunikation im Gesundheitsbereich eine klare Forderung aufgestellt, die auf die E-Mail-Kommunikation übertragbar ist. Demnach gilt: Die Vertraulichkeit und Integrität der über den E-Mail-Dienst geführten ärztlichen Kommunikation muss unter Berücksichtigung des Stands der Technik über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwischen den Kommunikationsteilnehmern gewährleistet werden.
Bestimmung des Risikos
Die Feststellung des Risikos einer Verarbeitung ist in einigen Erwägungsgründen der DSGVO geregelt (Erwg. 76, 77, 83). Das Risiko setzt sich aus dem Schweregrad einer möglichen Offenlegung und der Eintrittswahrscheinlichkeit zusammen. Ein hohes Risiko besteht bspw. wenn besondere Kategorien von perosnenbezogenen Daten verschickt werden sollen. Darunter fallen Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit, biometrische Daten oder Daten zur sexuellen Orientierung.
Ähnliche Artikel
Unzulässige Newsletter: Wie...
Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste...
- By Nico Becker
- Allgemein
Aufsichtsbehörde verhängt...
Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink hat in Deutschland nun...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein
Bayerischer...
Bereits im Jahr 2017 untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein