Neueste Beiträge
- DSK veröffentlicht Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites
- Hinweisgeberschutz ist auch Unternehmerschutz!
- BfDI veröffentlicht FAQ zu TrustPID
- EDSA stellt den Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-U.S. Data Privacy Framework auf den Prüfstand
- Google Web Fonts 2.0: Deutet sich eine neue Abmahnwelle an?
Archive
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein zentraler Bestandteil der DSGVO. Betroffene können somit bei Verantwortlichen Stellen eine Löschung ihrer personenbezogenen Daten beantragen. Doch Verantwortliche (Unternehmen) sind nicht nur dazu verpflichtet diese Anträge umzusetzen, sondern auch aktiv ein Löschkonzept für personenbezogene Daten intern aufzusetzen, um Löschfristen und Aufbewahrungsfristen einzuhalten. Wie verhält es sich jedoch im Besonderen bei ungenutzten Kundenkonten? Und muss ein Verantwortlicher Kunden eine Löschfunktion im Konto anbieten?
MÜSSEN UNGENUTZTE KUNDENKONTEN EINES ONLINESHOPS GELÖSCHT WERDEN?
Das Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) gem. Art. 17 DSGVO eröffnet nicht nur einer betroffenen Person eine gewisse Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten, sondern verpflichtet auch Unternehmen und Verantwortliche diese nach Zweckverfall zu löschen, sofern diesem Zweck keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr entgegenstehen. Doch wie ist dieses datenschutzrechtliche Grundrecht auf ungenutzte Kundenkonten anzuwenden? Gilt bereits ein Zweckverfall, wenn ein Konto wenige Jahre nach einer Bestellung nicht aktiv genutzt wird? Ein potentielles Kundenkonto kann eine Vielzahl an personenbezogenen Daten enthalten:
- Name, Vorname
- Adresse
- Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer, Handynummer)
- Zahlungsmittel
- Konfektionsgrößen
- Manchmal auch Gesundheitsdaten
Natürlich gilt auch bei der Einrichtung eines Kundenkontos immer der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. D.h. es dürfen nur Daten verarbeitet werden, welche für den Zweck einer Bestellung wirklich notwendig sind. Für die Abwicklung eines Vertrages sind bestimmte personenbezogene Daten notwendig. Zur Auslieferung der Ware zum Beispiel ist eine Adresse notwendig.
Um zu eruieren, ob ungenutzte Kundenkonten nach einer gewissen Zeit gelöscht werden müssen, gilt es zuerst den eigentlichen Zweck eines Kundenkontos zu definieren: „Das Bereitstellen vertraglich notwendiger personenbezogener Daten, um zukünftige potentielle Bestellabwicklungen mittels einer zentralen Datenbank schnell und unkompliziert durchzuführen“ Dies gilt somit auch als Service gegenüber jedem Kunden. Das Anlegen eines Kundenkontos erfolgt außerdem nur nach Einwilligung gem. Art. 7 DSGVO durch die betroffene Person selbst. Somit wäre auch eine aktive Löschung erst nach Widerruf notwendig, was in diesem Fall ähnlich wie ein Antrag auf Löschung zu sehen ist. Doch konzentrieren wir uns weiter auf den potentiellen Zweckverfall eines Kundenkontos. Bei längerer Inaktivität eines Kundenkontos, ist nicht von einem Zweckverfall auszugehen. Der Kunde signalisiert mit dem Eröffnen eines Kundenkontos dem Verantwortlichen seine Bereitschaft, dass es in Zukunft zu Vertragsabschlüssen kommen kann. Die „Nichtnutzung“ bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass der Kunden kein Interesse mehr an den Waren oder der Dienstleistung hat. Der Verantwortliche muss also nicht inaktive Kundenkonten löschen. Sollte der Kunden jedoch ein zweites Konto eröffnet haben über das alle neuen Bestellungen ablaufen, ist das alte Konto zu löschen.
MÜSSEN KUNDEN IHR KONTO SELBST LÖSCHEN KÖNNEN?
Das Recht auf Vergessenwerden wurde bereits thematisiert und beschrieben. Auch dass Verantwortliche bestimmte personenbezogene Daten trotz Löschersuchen des Betroffenen im Zuge von Aufbewahrungspflichten weiterhin speichern müssen, wurde weiter oben bereits beschrieben. Doch muss es eine direkt Funktion im Kundenkonto geben, die eine direkte Löschung umsetzt? Ein Antrag gem. Art. 17 DSGVO muss zwar innerhalb einer Frist von vier Wochen durch den Verantwortlichen veranlasst werden, jedoch schreibt die DSGVO nicht die Art und Weise vor, wie dies beantragt werden muss. D.h. eine verantwortliche Stelle ist nicht verpflichtet eine Schaltfläche im Konto anzubieten über die ein Löschung beantragt oder vorgenommen werden kann. Zwar ist der Verantwortliche verpflichtet gem. Art. 12 Abs. 2 DSGVO verpflichtet „(…) der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 [zu erleichtern](…)“ Auch hier ist jedoch nicht definiert, wie dies geschehen muss. Unter Erleichterung ist bereits eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung des Löschantrags zu verstehen.
Ähnliche Artikel
Unzulässige Newsletter: Wie...
Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste...
- By Nico Becker
- Allgemein
Aufsichtsbehörde verhängt...
Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink hat in Deutschland nun...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein
Bayerischer...
Bereits im Jahr 2017 untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht...
- By Ingo Kaiser
- Allgemein