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Im neuesten Tätigkeitsbericht des LDI NRW wird die Rechtskonforme Gestaltung von Online-Gewinnspielen beleuchtet. Häufig bieten Unternehmen auf ihren Websites Gewinnspiele an, an denen Nutzer*innen nur unter der Bedingung teilnehmen dürfen, dass sie (jederzeit widerruflich) dem Abonnement eines E-Mail-Newsletters zustimmen. Die Verarbeitung der E-Mail-Adresse soll dann auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Dies aber verstößt gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung und insbesondere gegen das Kopplungsverbot. Daher gilt es, eine andere Rechtsgrundlage heranzuziehen.
KUNDENBINDUNG DURCH GEWINNSPIELE
Um Kund*innen an sich zu binden, bieten viele Unternehmen regelmäßig Online-Gewinnspiele an, an denen Nutzer*innen nur dann teilnehmen können, wenn sie damit einverstanden sind, dass ihre E-Mail-Adressen für den regelmäßigen Newsetter-Versand des Unternehmens genutzt werden. Häufig stützen die Unternehmen den Newsletter-Versand auf eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO. Dies aber stellt in der Regel einen Verstoß gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO und insbesondere gegen das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 (am Ende) DSGVO dar.
NEWSLETTER OHNE EINWILLIGUNG?
Die fehlende Freiwilligkeit der Nutzer*innen, ihre Einwilligung zu erteilen, ergibt sich in solchen Fällen einerseits daraus, dass es als Nachteil im Sinne von Erwägungsgrund 42 (am Ende) DSGVO zu bewerten ist, dass Nutzer*innen im Falle der Ablehnung des Newsletter-Abos nicht am Gewinnspiel teilnehmen können. Da die Einwilligung der Nutzer*innen in die E-Mail-Werbung in der Regel nicht erforderlich für die Durchführung des Gewinnspiels ist (ein Online-Gewinnspiel kann regelmäßig auch ohne die Versendung von E-Mail-Werbung durchgeführt werden), wird zudem ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot angenommen.
Aus Sicht des LDI ist es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Verknüpfung des OnlineGewinnspiels mit dem Newsletter-Versand auf die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO zu stützen. Hiernach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist.
Zwischen Nutzer*innen und Websitebetreiber*innen wird vertraglich vereinbart, dass Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen können und sich als Gegenleistung mit dem Abonnement des E-Mail-Newsletters einverstanden erklären. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht der Nutzer*innen zur Gestattung der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse für Newsletter in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Anbieter*innen steht, die Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen zu lassen. Die Leistung der Anbieter*innen ist also an die Datenpreisgabe der betroffenen Person gekoppelt. Voraussetzung ist, dass dieser Tausch den Nutzer*innen gegenüber transparent gemacht wird. So darf das Gewinnspiel beispielsweise nicht „kostenlos“ angeboten werden, sondern muss offen als zweiseitiger Vertrag „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ angeboten werden, bei dem die wesentlichen Vertragsmodalitäten den Nutzer*innen offengelegt werden. Die Transparenz dürfte etwa dann zweifelhaft sein, wenn für das Angebot eines Web-Dienstes im Austausch ein umfangreiches, den Nutzer*innen nicht offen gelegtes Tracking eingesetzt wird, das die Weitergabe an unzählige andere Unternehmen beinhaltet. In solchen Fällen ist es für die Nutzer*innen nur schwer nachvollziehbar, wer ihre Daten zu welchen Zwecken verarbeitet. Das Abonnement eines jederzeit abbestellbaren Newsletters ist hingegen anders zu bewerten, sofern die E-Mail-Adressen nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für den Zweck des Newsletter-Versands verwendet werden. Dies lässt sich aus unserer Sicht in der Regel ohne Weiteres transparent darstellen.
FAZIT
Die Verknüpfung zwischen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel und der Zustimmung zum regelmäßigen Erhalt von Newslettern verstößt zwar gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung und insbesondere gegen das Kopplungsverbot. Allerdings kann die Verknüpfung des Online-Gewinnspiels mit dem Newsletter-Versand unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Vertrag mit den betreffenden Nutzer*innen und damit auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b DSGVO gestützt werden.
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