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Wieder einmal gab der Bundesgerichtshof eine entscheidende Frage mit weitreichender Auswirkung zur abschließenden Klärung an den Europäischen Gerichtshof weiter. Die Protagonisten in der heutigen Geschichte ist erneut Facebook und die Verbraucherschutzzentrale NRW.
Ursprung des Streits ist die kostenlose App-Plattform bzw. das Spiele-Zentrum von Facebook. Betroffene, die dieses Angebot wahrnehmen möchten, akzeptieren, zumindest in der Version von 2012, mit nur einem Klick der automatischen Übermittlung verschiedener Daten, darunter auch personenbezogene Daten, an den Spielebetreiber. Dieser erhielt dadurch nicht nur die Daten des Benutzers, sondern konnte auch noch in dessen Namen Informationen posten. Dagegen ging die Verbraucherzentrale erfolgreich laut Urteil des Berliner Kammergerichts vom 22.9.2017 (5 U 155/14) an, da Facebook ungenügend über die Verarbeitung informierte. Darüber hinaus war die Berechtigung zum Posten im eigenen Namen so unbestimmt, sodass sogar z. B. sexuelle und anstoßende Produkte dem Wortlaut nach nicht ausgeschlossen worden sind bzw. waren.
DARF DIE VERBRAUCHERZENTRALE ÜBERHAUPT KLAGEN
Soweit so gut. Allerdings, sind denn die Verbraucherzentralen überhaupt berechtigt zu klagen? Bisher war man immer der Meinung, dieses Recht lag einzig bei den Datenschutzbeauftragten der Länder oder den Betroffenen selbst. Einen ähnlichen Prozess gab es bereits. Im Juli 2019 wurde entschieden, dass die Verbraucherzentralen sehr wohl berechtigt sind zu klagen. Damals ging es jedoch noch um den Facebook „Like-Button“ und die gesamte Entscheidung basierte auf Grundlage der alten Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, welche seit der Einführung der DSGVO nicht mehr gültig ist. Ob nun Verbraucherschützer auch zu Zeiten der DSGVO aktivlegitimiert sind, um Datenschutzverstöße zu ahnden, damit muss sich nun das EuGH erneut auseinandersetzen. Ein Urteil wird schon bald erwartet.
Sollte das Urteil zum Vorteil der Verbraucherschutzzentrale ausfallen, so hätte das weitreichende Folgen. Denn in der Realität kommt es nur selten vor, dass sich „einfache Leute“ gegen „Giganten“ wie Facebook erheben und sich wehren. Denn solche Rechtsstreitigkeiten werden bewusst in die Ewigkeit gezogen, um immer höhere Kosten weitere zeitraubende Aufwände zu erzeugen, woraufhin die Meisten ermüdend aufgeben.
Verbraucherzentralen dagegen lassen sich nicht so leicht klein machen und verfügen auch über die notwendigen Mittel. Vor allem aber, sind sie nicht an einem Vergleich interessiert, sondern an einem Urteil zu Gunsten der Betroffenen.
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