Neueste Beiträge
- „Wir bringen PDFs zum Leben“ – Gespräch mit Matthias Neumayer, Geschäftsführer FragDasPDF / heyqq GmbH
- Entscheidung: Datenübermittlung in die USA verstößt nicht gegen den Datenschutz!
- Große Bedeutung für die Werbebranche – Interview
- Härting Rechtsanwälte erklären „TADPF in a nutshell (& to do’s)“
- Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy Framework in Kraft getreten!
Archive
- Juni 2024
- März 2024
- Juli 2023
- April 2023
- März 2023
- Februar 2023
- Dezember 2022
- November 2022
- September 2022
- August 2022
- Juli 2022
- Juni 2022
- Mai 2022
- März 2022
- Januar 2022
- Dezember 2021
- November 2021
- Oktober 2021
- September 2021
- August 2021
- Juli 2021
- Juni 2021
- Mai 2021
- April 2021
- März 2021
- Februar 2021
- Januar 2021
- Dezember 2020
- November 2020
- Oktober 2020
- September 2020
- August 2020
- Juli 2020
- Juni 2020
- Mai 2020
- April 2020
- März 2020
- Februar 2020
- Januar 2020
- Dezember 2019
- November 2019
- Oktober 2019
- September 2019
- August 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Mai 2019
- April 2019
- März 2019
- Februar 2019
- Januar 2019
- Dezember 2018
- November 2018
- Oktober 2018
- September 2018
- August 2018
- Juli 2018
- Juni 2018
- Mai 2018
- April 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- Dezember 2017
- November 2017
- Oktober 2017
- September 2017
- August 2017
- Juli 2017
- Juni 2017
- Mai 2017
- April 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- Dezember 2016
- November 2016
- Oktober 2016
- September 2016
- August 2016
- Juli 2016
- Juni 2016
- Mai 2016
- April 2016
- März 2016
- Februar 2016
- Januar 2016
- Dezember 2015
- November 2015
- Oktober 2015
- September 2015
- August 2015
- Juli 2015
- Juni 2015
- Mai 2015
- April 2015
- März 2015
- Februar 2015
- Januar 2015
- Dezember 2014
- November 2014
Facebook, Instagram & Co: Immer mehr Online-Händler setzen zur Kundenbindung und Kundengewinnung auf Präsenz in Social-Media-Kanälen. Gute Bilder machen Posts dabei besonders attraktiv. Für den professionellen visuellen Glanz nutzen viele Shop-Betreiber Fotos aus Stockbildarchiven wie Pixelio und Fotolia. Die Verwendung solcher Stockbilder auf Social-Media-Kanälen kann für Online-Händler jedoch zum rechtlichen Spießrutenlauf werden. Welche Stolpersteine Shop-Betreibern dabei drohen und wie Sie diese umgehen können, erfahren Sie im folgenden Gastbeitrag der IT-Recht Kanzlei München
KOLLISION MIT NUTZUNGSRECHTEN AUF FACEBOOK & CO
In Punkt 2 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Facebook („Teilen deiner Inhalte und Informationen“) steht:
„Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.“
Aus dieser Klausel ergibt sich folgende Problematik: Durch das Hochladen von Fotos auf Facebook, erlaubt man Facebook die Nutzung der geposteten Fotos. Die Lizenzbestimmungen in den AGB der Stockbildarchive verbieten es jedoch den Verwendern, anderen Unternehmen die Nutzung der Bilder zu erlauben. Der Verwender des Bildes verstößt daher durch das Hochladen des Fotos auf Facebook gegen die Lizenzbestimmungen des Stockbildarchivs.
Das Stockbildarchiv und der Fotograf als Urheber des Bildes können daher gegen den Rechteverletzer – sprich gegen den Shop-Betreiber – die genannten Ansprüche auf
- Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos auf Facebook,
- Löschung des verwendeten Fotos auf Facebook,
- Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung und
- Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche
geltend machen.
Entsprechendes gilt für das Hochladen von Bildern auf Instagram und Pinterest. Nach den AGB beider Portale gewähren die User diesen Kanälen eine nicht-exklusive, vollständig bezahlte und gebührenfreie, (bei Pinterest nicht) übertragbare, (bei Pinterest nicht) unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Nutzung der Inhalte, die User auf den jeweiligen Portalen hochladen.
GEÄNDERTE LIZENZBEDINGUNGEN BEI FOTOLIA
Selbstverständlich ist diese Problematik auch an den Stockbildarchiven nicht unbemerkt vorbei gegangen. Fotolia hat seine Nutzungsbedingungen daher geändert. Unter bestimmten Bedingungen ist es nun möglich, Fotolia-Fotos im Rahmen der Standard-Lizenz direkt in Social Networks zu posten oder hochzuladen.
Die Lizenzbedingungen sehen in 3.3. vor, dass ein Werk nur dann auf Social-Media-Seiten gepostet werden darf, wenn das Werk als „Social Media Enabled“ (für Social Media geeignet) gekennzeichnet ist. Das bedeutet, dass die Fotos
- in unbearbeiteter Form in einer Auflösung von maximal 1.000 x 1.000 Pixel verwendet werden dürfen. Die Auflösungen der Standard-Lizenzen XS und S erfüllen diese Anforderung. Beim Speichern der Dateien kann zudem die Möglichkeit gewählt werden, die Download-Methode „Social Media optimiert (72dpi und © Info)“ zu wählen.
- die einschlägigen Urheberrechtsangaben sichtbar in das Werk eingebettet werden müssen. Urheber und Quelle müssen daher lesbar im Bild erwähnt werden. Eine Angabe auf der Website oder im Impressum reicht nicht. Dazu bietet Fotolia den Download direkt als „Social Media optimiert“ (72dpi und © Info) an. Alternativ kann man die Angaben auch selber einfügen.
Das Stockbildarchiv Pixelio bietet diese Möglichkeit soweit ersichtlich bislang nicht an (vgl. http://hilfe.pixelio.de/index.php?action=artikel&cat=8&id=81&artlang=de). Durch das Hochladen von Bildern auf Facebook, Instagram & Co verstoßen Shop-Betreiber daher gegen die Lizenzbestimmungen von Pixelio.
NUTZUNGSRECHTE PRÜFEN
Einschränkend regeln die Lizenzbestimmungen von Fotolia jedoch, dass die Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten darf, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk fordern. Das bedeutet: Verleibt sich die Social-Media-Plattform ein exklusives Nutzungsrecht an den hochgeladenen Werken ein, verstößt der Nutzer durch Posten des Stockbilds gegen die Lizenzbestimmungen. Der Verwender von Stockbildarchiven sollte daher stets prüfen, welche Nutzungsrechte sich der jeweilige Social-Media-Kanal an den hochgeladenen Werken einräumt.
Da Facebook, Instagram und Pinterest sich nur das nicht-exklusive Nutzungsrecht an den hochgeladenen Daten einverleiben, verstoßen Online-Händler durch Hochladen von Bildern auf diesen Portalen nicht gegen die Lizenzbestimmungen.
Den Originalartikel in voller Länge finden Sie auf den Seiten der IT-Recht Kanzlei München.
Ähnliche Artikel
Neue Leitlinie zur...
Das Deutsche Institut für Compliance e.V. (Dico) hat es sich zur Aufgabe gemacht, das...
- By Christian Volkmer
- IT-Compliance
Investitionen in...
Seit den Edward Snowden Enthüllungen wächst das Bewusstsein der deutschen Unternehmen...
- By Ingo Kaiser
- Datenschutz
Neues IT-Sicherheitsgesetz...
Wie wir bereits letzte Woche berichteten, wurde am 17. Dezember der aktuellste Entwurf...
- By Christian Blume
- Datenschutz