Datenerhebungsbefugnisse von Insolvenzverwaltern
In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 veröffentlicht das BayLDA eine Analyse der Datenerhebungsbefugnisse von Insolvenzverwaltern. Insolvenzverwalter sind spätestens ab Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens eigenständige Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie haben daher einerseits die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen einzutragen und können anderseits Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte geltend machen.