DSK-Beschluss: Verarbeitungen des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen das Datum „Impfstatus“ ihrer Beschäftigten ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundsätzlich nicht verarbeiten – auch nicht im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Als Rechtsgrundlage kommt für die Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht zum Tragen. Bei dem Datum „Impfstatus“ handelt es sich um ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 4 Nummer 15 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) und damit um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt.