Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen
Nach § 11 BDSG muss die Auftragsdatenverarbeitung vertraglich geregelt werden. Hierzu sind sogenannte ADV-Verträge mit denjenigen Dienstleistern zu schließen, die im Auftrag personenbezogene Daten erheben oder verarbeiten. Im Gesundheitswesen sind hier noch einige Punkte gesondert zu beachten, da Gesundheitsdaten zu den besonders schutzwürdigen Daten zählen.